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06.10.2010; 13:53 Uhr
Klage gegen österreichische Urheberrechtsabgabe auf Festplatten
HP klagt stellvertretend für Computerbranche gegen sieben Verwertungsgesellschaften

Gegen die österreichische Urheberrechtsabgabe auf Festplatten klagt der Computerhersteller Hewlett Packard stellvertretend für die Computerhersteller in Österreich. Die Abgabe gilt seit dem 1. Oktober 2010. Sie wurde von sieben österreichischen Verwertungsgesellschaften unter Federführung der Austromechana (zuständig für die mechanischen Rechte der Komponisten, Textautoren und Musikverleger) entworfen und beträgt je nach Festplattenvolumen 12 bis 36 Euro, jedoch nach Angaben der Austromechana für die »Mehrheit der betroffenen Festplatten 12 bis 15 Euro«. Die Tarife enthalten noch nicht die Umsatzsteuer. Nach Berichten von »Heise Online« fallen für »Multimedia-Festplatten« über 750 GB (die aufgrund eigener Bedienelemente Musik auch ohne Computeranschluss wiedergeben können) insgesamt 43,75 Euro an. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat 2005 eine Vergütungspflicht für Festplatten verneint, da diese Speichermedien in Computern zum großen Teil für andere Zwecke als Privatkopien eingesetzt werden. Etwas anderes gelte für in MP3-Playern verwendete Speicherkarten. Die österreichischen Verwertungsgesellschaften gehen mittlerweile davon aus, dass aufgrund sinkender Preise Privatkopien immer mehr auf Festplatte statt auf CD und DVD angefertigt werden. Computerhersteller bestreiten eine überwiegende Festplattennutzung und befürchten Umsatzeinbußen. So errechnete die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) eine finanzielle Mehrbelastung für IT-Händler von 30 Millionen Euro im Jahr.

Das OLG München hat im Februar dem Antrag des Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie (Zitco) auf einstweilige Verfügung gegen die Aufstellung von PC-Abgabetarifen im Bundesanzeiger seitens der ZPÜ stattgegeben (vgl. Meldung vom 22. Februar 2010). Die Richter sahen in den Tarifen keinen Branchenkonsens. Eine unabhängige Stelle müsse feststellen, in welchem Maße Computer für private Vervielfältigungen genutzt werden.

Richtigstellung: Das OLG München hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. April 2010 wieder aufgehoben, vgl. Meldung vom 21. Oktober 2010.

 

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