OLG München hebt einstweilige Verfügung gegen ZPÜ in Sachen PC-Vergütung auf
Richtigstellung vom 21. Oktober 2010 zur Meldung vom 6. Oktober 2010:
Das OLG München hat die einstweilige Verfügung auf Beschwerde der ZPÜ (und ihrer Gesellschafter) mit Urteil vom 29. April 2010 wieder aufgehoben. Die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die ZPÜ vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung keine anderen Tarife mit dem Zitco habe vereinbaren wollen, als die bereits mit dem BCH ausgehandelten. Daher sei die Veröffentlichung der PC-Vergütungstarife seitens der ZPÜ auch nicht geeignet gewesen sei, das Ziel der Verhandlungen mit dem Zitco zu konterkarieren. Die ZPÜ sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor der Tarifveröffentlichung im Bundesanzeiger erst empirische Untersuchungen darüber einzuholen, in welchem Maß PCs zur Erstellung von Privatkopien genutzt werden. Denn das Gesetz ginge - was sich aus § 13 a Abs. 1 S. 2 UrhWG schließen ließe - davon aus, dass es zu einer Einigung bzw. zu einem Schlichtungsverfahren mit allen Herstellern kommt. Ob auch in Fällen der Abweichung von zuvor »einseitig« geschlossenen Verträgen eine empirische Untersuchung durchgeführt werden muss, lasse das Gesetz offen. Im vorliegenden Fall wurde ein Gesamtvertrag mit einem Verband (BCH) aufgestellt, dessen Hersteller zwar quantitativ nur einen kleinen Teil der Marktteilnehmer darstellen, jedoch die überwiegenden Marktanteile haben.
Nach dem Urteil wurden die Vergütungstarife (Gemeinsamer Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst) am 6. Mai 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dokumente:
- Urteil des OLG München vom 29. April 2010, Az. 6 WG 6/10, ZUM 2010, 715 (Volltext bei Beck Online) Pressemitteilung der ZPÜ vom 30. April 2010
- Gemeinsamer Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst für PCs (pdf)
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