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02.12.2010; 12:25 Uhr
OLG München: Online-Videorekorder ist selbstständige Nutzungsart
Rechte wurden daher nicht an die VG Media übertragen

Das OLG München hat am 18. November 2010 entschieden, dass Online-Videorekorder eine selbstständige Nutzungsart darstellen (Az. 29 U 3792/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Denn gegenüber herkömmlichen Videorekordern bestünden Unterschiede technischer und wirtschaftlicher Art, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung. Diese Bewertung war entscheidend für die Frage, ob die Nutzung auch vom Wahrnehmungsauftrag der VG Media erfasst ist.

Die RTL Television GmbH hatte gegen ein Unternehmen, das »Save.TV« unterstützt, beim LG München I wegen der Verletzung ihrer Weitersendungsrechte aus §§ 87, 20 UrhG eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit ihrer Berufung wendete die Antragsgegnerin ein, RTL hätte ihre Rechte der VG Media übertragen und sei daher nicht aktivlegitimiert. Dies verneinte das OLG München zumindest für den infrage kommenden Zeitraum. Online-Videorekorder seien als selbstständige Nutzungsart anzusehen. Damit seien Online-Videorekorder aber nicht vom Wahrnehmungsvertrag mit der VG Media abgedeckt.

Die Richter führen aus, dass im Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung im Fall »MyVideo/CELAS« nicht darüber entschieden worden ist, ob eine Online-Nutzung als solche eine selbstständige Nutzungsart darstellt, sondern nur, dass innerhalb der Online-Nutzung von Inhalten auf einer Videoplattform die Vervielfältigung durch Upload auf einen Server keine selbstständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart ist, sondern nur eine Vorbereitungshandlung zur Online-Nutzung darstellt (vgl. Meldung vom 11. Juni 2010).

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 22. April 2009, Az. I ZR 175/07 (Save.TV), ZUM 2009, 765 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des OLG München vom 29. April 2010, Az. 29 U 3698/09, ZUM 2010, 709 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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