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19.04.2011; 11:13 Uhr
KG Berlin: Informationsinteresse der Allgemeinheit erstreckt sich nicht auf private Emails
Korrespondenz wurde vertraulich behandelt - Beschaffung durch Straftaten Dritter überwiegend wahrscheinlich

Das KG hat entschieden, dass sich das Informationsinteresse der Allgemeinheit am Rücktritt des früheren brandenburgischen Innenminister Rainer Speer nicht auf dessen private Emails erstreckt (Urteile vom 18. April 2011, Az. 10 U 149/10, 161/10, 162/10 und 163/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Die Emails seien erkennbar vertraulich behandelt worden und enthielten private Informationen, die für die Umstände des Rücktritts nicht relevant seien. Die »BILD«-Zeitung hatte dennoch über unterlassene Unterhaltszahlungen des Ex-Ministers für sein uneheliches Kind berichtet. Entsprechende Hinweise befanden sich auf dem Laptop Speers, der dem Politiker angeblich abhanden gekommen und dem Springer Verlag anonym zugespielt worden war (vgl. Meldung vom 24. September 2010). Das KG hält es für »überwiegend wahrscheinlich«, dass die Informationen durch Straftaten Dritter erlangt wurden. Anhaltspunkte für eine zulässige Verwertung dieser Informationen im Wege der Verdachtsberichterstattung bestünden in diesem Fall nicht. Eine Verdachtsberichterstattung setzt ein Thema berechtigten öffentlichen Interesses voraus.

Mit seinen Urteilen bestätigt das KG weitgehend die einstweiligen Verfügungen des LG Berlin. Der private Inhalt der Emails darf danach weder in direkter noch indirekter Rede verbreitet werden. Einer Veröffentlichung von Informationen über die Umstände des Rücktritts stehe das Persönlichkeitsrecht des Politikers nicht entgegen.

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