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03.07.2012; 10:15 Uhr
EuGH entscheidet in Sachen »UsedSoft«: Weiterverkauf von »gebrauchten« Software-Lizenzen zulässig
Ausschließliches Verbreitungsrecht erschöpft sich mit dem Erstverkauf

Heute hat der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren des BGH (Az.: I ZR 129/08) in der Rechtssache »UsedSoft v. Oracle« sein Urteil verkündet (Az.: C-128/11, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Luxemburger Richter gaben der Beklagten »UsedSoft« Recht und entschieden, ein Softwarehersteller könne sich dem Weiterverkauf seiner »gebrauchten« Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht wiedersetzen. Der EuGH stellte klar, dass der in der Richtlinie über den Rechtschutz von Computerprogrammen (RL 2009/24/EG) vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz des Verbreitungsrechts nicht nur für Software-Kopien auf einem Datenträger, sondern auch für aus dem Internet heruntergeladene Programmkopien gilt. Körperliche und nichtkörperliche Kopien seien demnach insoweit gleichzustellen. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts erstrecke sich auf die verkaufte Programmkopie »in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung«. Ein im Lizenzvertrag vorgesehenes dauerhaftes Nutzungsrecht ist nicht an den Ersterwerber gebunden, führt der EuGH aus. Allerdings sei es unzulässig, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren. Der Ersterwerber darf sie nicht selbst weiter nutzen, sondern muss die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen.

UsedSoft zeigt sich Onlinemeldungen zufolge in einer ersten Stellungnahme sehr zufrieden mit dem Urteil und bezeichnet die Entscheidung als »Meilenstein für den freien Handel«. Oracles Rechtsanwälte hingegen sind überrascht. Nach Ihrer Meinung habe der EuGH die Chance verpasst, »eine klare Botschaft über den Wert von Innovation und geistigem Eigentum an die europäische Wirtschaft und europäische Unternehmen auszusenden.«

Bereits Generalanwalt Yves Bot plädierte mit seinen Schlussanträgen vom 24. April 2012 für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von gebrauchte Softwarelizenzen, auch solchen, die im Internet gekaufte und heruntergeladene Software betreffen. Bot betonte damals, dass das Weiterverkaufsrecht sich nur auf die ursprüngliche, vom Erstverkäufer aus dem Internet gezogene Kopie beziehe, da sich das ausschließliche Recht der Verbreitung in Bezug auf diese Kopie »erschöpft« habe (vgl. Meldung vom 24. April 2012). 

Die Softwarefirma Oracle, die ihre Produkte zum Download anbietet und Lizenzen für eine bestimmte Anzahl von Nutzern erteilt (Volumenlizenz) hatte gegen das deutsche Unternehmen UsedSoft geklagt, welches mit »gebrauchten Lizenzen« der Endkunden von Oracle handelt und die entsprechende Software nach Zahlung der Lizenzgebühr ebenfalls zum Download anbietet. Das LG München I wie auch das OLG München lehnten den Weiterverkauf von Gebraucht-Software bei bloßer Downloadlizenz für den Ersterwerber ab (vgl. Meldung vom 20. März 2007 mit Hinweisen auf die abweichende Auffassung des LG Hamburg). Auch der BGH ging von einem Verstoß gegen das aus § 69 c UrhG folgende ausschließliche Vervielfältigungsrecht von Oracle aus und bat den EuGH in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) auszulegen. 

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