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20.03.2007; 12:34 Uhr
Kein Handel mit Gebraucht-Software bei bloßer Downloadlizenz an Ersterwerber
LG München I untersagt Gebraucht-Softwarehändler im Hauptsacheverfahren Weiterverkauf

Räumt ein Software-Anbieter bei so genannten Volumenlizenzen, die nur zum Download der Software beim Hersteller berechtigen, lediglich einfache, nicht weiter übertragbare Nutzungsrechte ein, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar mit der Folge, dass der Erwerber dieser Rechte sie nicht weiter an Dritte übertragen kann. Dies entschied das Landgericht München I (LG München I) am 15.3.2007 durch Urteil (Az. 7 O 7061/06 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Geklagt hatte die Software-Anbieterin Oracle International Corp. gegen das Angebot der usedSoft GmbH. Letztere erwirbt von Erstkunden der Klägerin, die im Rahmen von so genannten Volumenlizenzverträgen das Recht zur Benutzung der Software auf einer bestimmten Anzahl von PCs erworben haben, die von den Erstkunden nicht genutzten Lizenzen und veräußert sie weiter an Zweitkunden, indem sie diese auffordert, die Software der Klägerin zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Physische Datenträger werden dabei nicht zur Verfügung gestellt. Dieses Angebot untersagte nun das LG München I mit seinem Urteil, weil es darin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software sah. Durch die Lizenzbestimmungen der Klägerin, mit denen sie ihren Kunden nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte einräumt, und der damit verbundenen dinglich wirkenden Einschränkung könne die Beklagte nach Ansicht der Münchner Richter ihren eigenen Kunden keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgedanke, der immer dann greife, wenn ein Produkt einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebracht worden sei und dieses dann grundsätzlich weiterveräußert werden dürfe, sei im vorliegenden Fall unbeachtlich. Denn die Beklagte habe nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert.

Mit diesem Urteil bekräftigte das LG München I sein im Verfahren über eine einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.1.2006 (ZUM 2006, 251-255 und Meldung vom 1.2.2007), das das Oberlandesgericht München am 3.8.2006 bestätigt hatte (ZUM 2006, 936 und Meldung vom 8.8.2006). Eine andere Ansicht vertrat das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 29.6.2006, das im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch einen Microsoft-Vertragshändler bezüglich der Werbung von usedSoft von einer urheberrechtlichen Erschöpfungswirkung des Angebots ausgegangen war (ZUM 2007, 159-162 und Meldung vom 19.10.2006). Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Abweisung der einstweiligen Verfügung, stützte sich dabei jedoch allein auf wettbewerbsrechtliche, nicht aber auf urheberrechtliche Erwägungen (siehe Meldung vom 27.2.2007 - Veröffentlichung des Urteils demnächst in der ZUM).

Institutionen:

Mehr zu diesem Thema:

  • Anmerkung zu Landgericht Hamburg vom 29. Juni 2006 - 315 O 343/06, von Jörg Wimmers und Dr. Carsten Schulz, Hamburg, ZUM 2007, 162-164 (Heft 2)
  • »Gebrauchtsoftware« und Erschöpfungslehre: Zu den Rahmenbedingungen eines Second-Hand-Marktes für Software, Aufsatz von Dr. Malte Grützmacher, LL.M. (London), Hamburg, ZUM 2006, 302-305 (Heft 4)
[IUM/hl]

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