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17.12.2012; 12:28 Uhr
Bundesrat billigt Verlängerung des § 52 a UrhG
Länderparlament bedauert, dass Forderung nach vollkommener Entfristung nicht nachgekommen wurde

Letzten Freitag hat der Bundesrat beschlossen, das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Verlängerung des § 52 a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 zu billigen. In seinem Beschluss drückt das Länderparlament gleichzeitig sein Bedauern darüber aus, dass der Bundestag seiner Forderung nach einer endgültigen Entfristung des § 52 a UrhG nicht gefolgt ist. Die nun vierte Befristung sei einer Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien im gesamten Bildungsbereich nicht zuträglich. Weiter bemängelt der Bundesrat, dass aufgrund der späten Einbringung eine rechtzeitige verfassungsgemäße Beteiligung des Bundesrates nur noch mit seiner Zustimmung zur Fristverkürzung möglich war. Die zwingende ununterbrochene Weitergeltung des § 52 a UrhG hätte ein anderes Ergebnis nicht erlaubt. Der aktuelle § 52 a UrhG läuft gem. § 137 k UrhG mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aus. 

Anfang November 2012 hatte die Koalition einen Entwurf zur Verlängerung des § 52 a UrhG bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegt (vgl. Meldung vom 9. November 2012). Die nochmalige Verlängerung der Schrankenregelung beruht darauf, dass das Bundesministerium der Justiz auch im Rahmen der dritten Evaluierung keine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52 a UrhG in der Praxis treffen konnte. Zwei Jahre sollen noch abgewartet werden, innerhalb derer voraussichtlich zwei in der Praxis strittige Punkte geklärt werden, um dann über eine endgültig entfristete Regelung entscheiden zu können. Dabei handelt es sich um die angemessene Vergütung und zwar sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise und die Reichweite der Schranke. Bei beiden Fragestellungen steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus, die abgewartet werden sollen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 30. November 2012 verabschiedet. Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen hatten dem Bundesrat empfohlen, das Gesetz zu billigen.

Keine Einwände erhebt der Bundesrat zu dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes der Bundesregierung zur Verlängerung des rechtlichen Schutzes für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von 50 auf 70 Jahre. Der Gesetzesentwurf setzt die EU-Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011 in nationales Recht um und beschränkt sich dabei auf die zwingenden Vorgaben der Richtlinie (vgl. Meldung vom 5. November 2011).

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[IUM/kr]

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