EuGH bejaht Urheberrechtsabgabe für Drucker und PCs
Mit heutigem Urteil (Az.: C-457/11 bis C-460/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat der EuGH entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden kann. Wenn die Vervielfätigung auf Papier oder ähnliche nicht-digitale Medien erfolgt, stehe den Urhebern ein gerechter Ausgleich zu. Sind Geräte nur in Kombination zum Kopieren geeignet (Drucker - PC), verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schuldners der Abgabe, so der EuGH.
In den vom BGH zu entscheidenden Fällen geht es um den Vergütungsansprüch von Urhebern für Vervielfältigungen geschützter Werke mit Hilfe einer u.a. aus einem Drucker und einem PC bestehenden Kette von Geräten. In den seit 2002 eingeleiteten Klageverfahren nimmt die VG Wort mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PCs auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht in Anspruch. Der BGH ging davon aus, dass nur Scanner als »Kopiergeräte« eingesetzt werden können und lehnte eine Vergütungspflicht für Drucker und PCs zunächst ab. Dagegen hatte die VG Wort erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung sämtlicher Entscheidungen des BGH durch das BVerfG setzte der BGH die Verfahren aus und wandte sich per Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH (Beschlüsse vom 21. Juli 2011, Az. I ZR 28, 29, 30/11 und 162/10) mit dem Ersuchen um Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Meldung vom 21. Juli 2011).
Dem EuGH zufolge umfasst die in der EU-Richtlinie vorgesehene Ausnahme für »Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung« auch Vervielfältigungen mittels PC und damit verbundenem Drucker. Eine etwaige Zustimmung des Rechsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands hat dem EuGH zufolge keine Auswirkung auf den »gerechten Ausgleich«. Weiter entschied der EuGH, dass die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, den Vergütungsanspruch der Urheber nicht entfallen lassen könne, da die Anwendung derartiger Maßnahmen für die Rechtsinhaber freiwillig sei.
Die VG Wort zeigt sich zufrieden mit der heutigen Entscheidung des EuGH. »Sie hat große Bedeutung für die Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber im digitalen Bereich«, erklärt Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG Wort.
Dokumente:
- Pressemitteilung des EuGH vom 27. Juni 2013 (pdf-Datei)
- Pressemitteilung der VG Wort vom 27. Juni 2013 (pdf-Datei)
- Urteile des BGH vom 6. Dezember 2007, Az. I ZR 94/05, ZUM 2008, 227 und vom 2. Oktober 2008, Az. I ZR 18/06, ZUM 2009, 152
- Beschluss des BVerfG vom 30. August 2010, Az. 1 BvR 1631/08, ZUM 2010, 874, und Beschlüsse des BVerfG vom 21. Dezember 2010, Az. 1 BvR 506/09, 2760/08 und 27442/08, ZUM 2011, 309 ff. (Volltexte bei Beck Online)
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