mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
18.10.2013; 14:50 Uhr
Urteil gegen VG Wort: Pauschaler Abzug des Verlegeranteils von Autoren-Tantiemen unzulässig
OLG München folgt weitgehend den Einschätzungen der ersten Instanz

In dem Rechtsstreit des Urheberrechtsexperten Martin Vogel gegen die VG Wort hat das OLG München gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft bei der jährlichen Ausschüttung der Tantiemen an die Autoren nicht ohne weiteres einen Abzug eines pauschalen Verlegeranteils vornehmen darf (Az.: 6 U 2492/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Medienberichten zufolge sei nach Ansicht des Gerichts der Verlegeranteil nur dann berechtigt, wenn die Autoren den Verlagen die entsprechenden Ansprüche zuvor abgetreten haben. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.  

Das OLG München folgte damit weitgehend den Einschätzungen des LG München I, das bereits in der ersten Instanz zugunsten des Klägers entschieden hatte (vgl. Meldung vom 29. Mai 2012). Da die Verlage kein eigenes Leistungsschutzrecht haben, so die Begründung des Landgerichts, könnten sie allenfalls vom Urheber abgeleitete Rechte bei der Beklagten beibringen. Im Falle des Klägers führe die in dem Wahrnehmungsvertrag aus dem Jahr 1984 erklärte Abtretung aller bestehenden und zukünftigen Rechte an die VG Wort dazu, dass die Verlage, die Werke des Klägers verlegen, von ihm keine Rechte (mehr) erwerben können. Der von der VG Wort getätigte pauschale Abzug zugunsten der Verleger entsprechend ihrer Verteilungspläne stelle einen Verstoß gegen das in § 7 UrhWG geregelte Willkürverbot dar. § 63a UrhG sei - unabhängig von der Intention des Gesetzgebers bei der Änderung der Vorschrift zum 1. Januar 2008 - insofern nicht einschlägig. Es sei mithin keine Rechtsgrundlage ersichtlich, weshalb der Verleger des Klägers an den Ausschüttungen, die auf den Veröffentlichungen des Klägers herrühren, beteiligt werden sollte.

Die Entscheidungsgründe des OLG München liegen noch nicht vor. »irights« hat eine vom Pressesprecher des OLG München herausgegebene Erläuterung (pdf-Datei) veröffentlicht, derzufolge das Berufungsgericht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfragen die Revision zugelassen hat. Mit einer abschließenden Klärung »der schwierigen und über den Einzelfall bedeutenden Fragen« rechnet das Gericht erst in etwa zwei Jahren. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5052:

https://www.urheberrecht.org/news/5052/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.