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20.06.2014; 12:17 Uhr
BGH zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen
Streit um GVL-Gesamtverträge an OLG München zurückverwiesen

Im Rechtsstreit um die vom OLG München festgesetzten GVL-Gesamtverträge über die Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht (vgl. Meldung vom 18. Juni 2014) hat der BGH noch am 18. Juni 2014 ein Urteil gefällt. Der I. Zivilsenat des BGH hat laut eigener Pressemitteilung die vom OLG München entsprechend dem UrhWahrG nach »billigem Ermessen« auf einen 30%-igen Zuschlag auf den GEMA-Tarif festgesetzten Gesamtverträge nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen (Az.: I ZR 214/12, 215/12, 220/12 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Das OLG München habe nicht überzeugend begründet, weshalb eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspricht, so der BGH. Zudem habe es mit unzutreffenden Erwägungen die Vergütungsregelungen für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einerseits und die Musikurheber andererseits im Bereich der Kabelweitersendung, der privaten Vervielfältigung und des Hörfunks nicht in die Beurteilung einbezogen.

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