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20.04.2015; 09:58 Uhr
Börsenverein kritisiert BGH-Entscheidung zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
»Schwarzer Tag für Forschung und Lehre an deutschen Hochschulen«

Einer Pressemitteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels (Börsenverein) vom 17. April 2015 zufolge, reagiert der Verein mit »scharfer Kritik« auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 52 b UrhG vom 16. April 2015 (Az.: I ZR 69/11 - vgl. Meldung vom 19. April 2015). Danach dürfen Bibliotheken ihren Nutzern Lehrbücher, die sie vorher digitalisiert haben, auch ohne die Einwilligung des Rechtsinhabers an elektronischen Leseplätzen zugänglich machen. Anders als die Vorinstanz sehen die karlsruher Richter außerdem das Ausdrucken und Abspeichern dieser derartig bereitgestellten Werke als zulässig an.

Im Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen dem Verlag Eugen Ulmer und der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt), die ihren Studenten an elektronischen Leseplätzen erlaubt, die in ihrer Bibliothek befindlichen Bücher ganz oder zum Teil auszudrucken oder auf USB-Sticks zu ziehen. Auf das verlagsseitige Angebot der Nutzung eines entsprechenden E-Books war die Universität nicht eingegangen. Hierauf kam es nach Ansicht des BGH auch nicht an, da nur bestehende Regelungen der Nutzung im Rahmen des § 52 b UrhG entgegenstünden. 

»Das ist ein schwarzer Tag für Forschung und Lehre an deutschen Hochschulen«, so Gerhard-Jürgen Hogrefe, Vorsitzender des Urheber- und Verlagsrechtsausschusses des Börsenvereins. Wenn sich die Hauptzielgruppen wissenschaftlicher Werke - nicht nur von Lehrbüchern - gratis an den »Download-Stationen« der Bibliotheken versorgten, gäbe es keine wirtschaftliche Basis mehr dafür, dass künftig solche Werke überhaupt noch entstehen könnten. Hogrefe befürchtet, dass in einigen Jahren an den »Bibliotheksterminals« gar nichts mehr zu kopieren gäbe. 

Der Börsenverein wird der Pressemitteilung zufolge nun zunächst die Begründung der Entscheidung des BGH abwarten, um gemeinsam mit dem Verlag Eugen Ulmer zu prüfen, ob gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Nach Ansicht des Buchhandels kommt die Entscheidung einer vollständigen Enteignung gleich. Der Wortlaut des § 52 b UrhG sehe zwar vor, dass die Bibliotheken für ihre Nutzungen eine angemessene Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zahlen. Aufgrund einer anderen Entscheidung des BGH erhielten Verlage aber bis auf weiteres keine Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) mehr. Der Börsenverein bezieht sich hierbei auf einen Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2014 (vgl. Meldung vom 18. Dezember 2014), wonach das Revisionsverfahren gegen eine Entscheidung des OLG München zum Verteilungsplan der VG Wort (ZUM 2014, 52 - Volltext bei Beck Online, vgl. Meldung vom 18. Oktober 2013) ausgesetzt wurde, um eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EUGH) in einem ähnlich gelagerten Fall aus Belgien abzuwarten. Die VG Wort hat in einer Pressemitteilung vom 20. März 2015 angekündigt, über die in 2015 anstehenden Ausschüttungen an Verlage grundsätzlich erst nach Verkündung der Entscheidung des EUGH in dem belgischen Verfahren zu entscheiden. Abweichend davon könnten die Verlage jedoch auch schon vor einer Entscheidung des EUGH dann eine Ausschüttung nach den Regeln des Verteilungsplans zu den üblichen Terminen bekommen, wenn sie sich zuvor vertraglich verpflichteten, die erhaltene Ausschüttung ggf. binnen 30 Tagen zurückzuerstatten, falls die Entscheidungen des EUGH oder des BGH dies erforderlich machten und die VG Wort die Verlage zur Rückerstattung aufgefordert hat. 

Heinrich Riethmüller, Vorsteher des Börsenvereins, sieht es nun als Aufgabe der Bundesregierung zu klären, »ob sie die Zukunft der universitären Lehre in Deutschland in immer weitergehenden Urheberrechtsschranken sehe, die keinen Raum für eine Vielfalt an hochwertigen Lehrmedien mehr lasse«. Weiter stellte Riethmüller die Frage, ob und mit welchen Maßnahmen das bewährte Instrument gemeinsamer Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen politisch geschützt werden solle. 

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