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17.06.2015; 20:41 Uhr
BMJ gibt Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie bekannt
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wird durch Verwertungsgesellschaftengesetz abgelöst

Mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 14. August 2015 hat das Bundesjustizministerium (BMJ) den Referentenentwurf (pdf-Datei; Bearbeitungsstand 9. Juni 2015) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU vom 26. Februar 2014 - VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz an die zu urheberrechtlichen Fragen zu beteiligenden Verbände und Institutionen versendet. Die Richtlinie ist bis zum 10. April 2016 in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen entsprechend der Vorgaben der EU-Richtlinie der Rechtsrahmen zur Regulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften harmonisiert werden. Den Rechtsrahmen hierzu setzte in Deutschland bisher das Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG). Als weiterer Schwerpunkt soll das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und Speichermedien schneller und effizienter ausgestaltet werden. Sowohl die in Umsetzung der VG-Richtlinie zu erlassenden Bestimmungen als auch die Reformregelungen hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittelung der Geräte- und Speichermedienvergütung werden nun durch ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geregelt, das das UrhWahrnG ablöst. 

Hierbei übernimmt die Reform teilweise Regeln des deutschen UrhWahrnG, wie die Erlaubnispflicht für deutsche Verwertungsgesellschaften als aufsichtsrechtliche Vorabkontrolle (§§ 77 ff. VGG) sowie den Abschlusszwang nebst Hinterlegungsrecht (§§ 34, 37 VGG) zugunsten der Nutzer. Verwertungsgesellschaften dürfen weiterhin kulturelle und soziale Zwecke verfolgen (§ 32 VGG).

Daneben werden die Maßgaben der VG-Richtlinie beispielsweise in den Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechtsinhabern, Berechtigten und Mitgliedern (§§ 9 ff. VGG) sowie zum Außenverhältnis zu den Nutzern geschützter Werke und Leistungen (§§ 34 ff. VGG) umgesetzt. Die §§ 59 ff. VGG enthalten besondere Regelungen für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten für die Nutzung von Musik im Internet. Das Recht der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften wird in den §§ 75 ff. VGG modernisiert und an die künftige Zusammenarbeit der europäischen Aufsichtsbehörden angepasst.

Das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und Speichermedien soll dadurch schneller und effizienter ausgestaltet werden, dass bspw. die bisher bestehende Pflicht wegfällt, vor der Tarifaufstellung Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu führen (§ 39 Abs. 1 VGG). In § 93 VGG wird ein neues, selbständiges Schiedsstellenverfahren zur Ermittlung der für die Vergütung relevanten Nutzung von Geräten und Speichermedien geregelt. Für die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitigkeiten beim DPMA wird die Möglichkeit geschaffen, eine Sicherheitsleistung für die Geräte- und Speichermedienvergütung anzuordnen (§ 107 VGG). 

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