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10.09.2015; 09:54 Uhr
Bundeskartellamt leitet kein Verfahren im Streit zwischen der VG Media und Google ein
»Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts.«

Wie das Bundeskartellamt in einer Pressemitteilung vom 9. September 2015 berichtet, wird es in dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und Google wegen des bisherigen Verhaltens von Google in dem Zusammenhang mit der Einführung des Leistungsschutzrechts der Verleger kein Verfahren einleiten.

Wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, erklärt, gehe es im Kern der Debatte nicht um das Kartellrecht, sondern um die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts. Darüber hätten vor allem die Zivilgerichte zu entscheiden. Die Grenzen des kartellrechtlich erlaubten Verhaltens seien in diesem Fall nicht übertreten worden. 

Die VG Media hatte eine Beschwerde gegen das Verhalten von Google im Zusammenhang mit dem zum 1. August 2013 eingeführten Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingereicht. Nach dem Leistungsschutzrecht können Presseverlage von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten die gewerbliche Nutzung von Artikeln und Auszügen verbieten, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Nachdem die VG Media im Sommer 2014 den Zivilrechtsweg gegen Google eröffnet hatte (vgl Meldung vom 20. Juni 2014), hatte Google angekündigt, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Diesen Schritt rechtfertigte Google mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

In der Pressemitteilung des Bundeskartellamts erklärt Andreas Mundt, dass eine derartige Veränderung der Ergebnisliste durch Google aufgrund der Marktstärke des Unternehmens eine sachliche Rechtfertigung erfordern würde. In diesem Fall sah man einen solchen Grund als gegeben. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen könne kartellrechtlich nicht dazu verpflichtet werden, bei einer ungeklärten Rechtslage ein erhebliches Schadensersatzrisiko einzugehen. »Wir haben Google hingegen deutlich gemacht, dass eine Totalauslistung einzelner Verleger einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot darstellen könnte.«, so Mundt weiter.

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