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23.09.2015; 15:28 Uhr
Urteil in USA: »Happy Birthday« ist Allgemeingut
Warner/Chappell Music erleidet Niederlage im Urheberrechtsstreit um das bekannte Geburtstagslied

In dem Urheberrechtsstreit um das weltweit bekannte »Happy Birthday«-Lied hat US-Bundesrichter George H. King am 22. September 2015 in Los Angeles entschieden, dass der Musikverlag Warner/Chappell Music Inc. kein gültiges Copyright auf den Text des Liedes besitzt. Im Fall hatte die US-Produktionsfirma  Good Morning to You Productions (GMTY) im Jahr 2013 Klage gegen den Musikverlag Warner/Chappell Music Inc. erhoben. Der Verlag hatte von der Produktionsfirma 1.500 US-Dollar verlangt, da diese den Geburtstagssong in einer Dokumentation verwenden wollte. GMTY forderte Warner/Chappell daraufhin gerichtlich auf, die Rechte an dem Song abzugeben, ihn kostenlos verfügbar zu machen und die Gebühreneinnahmen der vergangenen vier Jahre zurückzuzahlen (vgl. die Meldung vom 16. Juni 2013).

Die Melodie zu »Happy Birthday« wurde von den Schwestern Mildred J. Hill und Patty Smith Hill als Begrüßungslied im Kindergarten mit dem Titel »Good Morning to All« komponiert. Später entwickelten sie den heute bekannten Text des »Happy Birthday«-Lieds. Warner/Chappell Music will das Urheberrecht an dem Song 1988 für 25 Mio. US-Dollar von der Birch Tree Group, dem Rechtsnachfolger der Clayton F. Summy Co. erworben haben. Das Copyright auf »Happy Birthday« bringt Warner/Chappell Music derzeit etwa 2 Millionen US-Dollar pro Jahr ein. 

Die Kläger haben nun verschiedene Ausgaben eines Liederbuchs »Everyday Song Book" aus den Jahren 1922 und 1927 vorgelegt, die beide Titel, den Morgensong und den Geburtstagssong ohne Copyright-Vermerk enthalten. Ohne einen entsprechenden Vermerk seien die Texte unwiderruflich zum Gemeingut geworden. Die Anwälte der Beklagten gehen nicht davon aus, dass das Erscheinen in dem Liederbuch ein Erlöschen des Urheberrechts bedeutet. Vielmehr habe das Unternehmen Clayton F. Summy 1935 eine Lizenz zur Veröffentlichung des Liedes besessen. Eine solche wäre unnötig gewesen, wenn das Lied als Allgemeingut gegolten hätte. Hiergegen argumentieren die Kläger, dass die Lizenz von 1935 lediglich für eine neue von der Summy Company komponierte Klavierversion gelte, nicht für den Liedertext. Richter George H. King gab den Klägern nun Recht und sah als erwiesen an, dass die Lizenz von 1935 lediglich das Klavierarrangement umfasst. Ein gültiges Copyright auf den Liedertext besitzt die Beklagte seiner Ansicht nach nicht.

Wie die »Süddeutsche Zeitung« am 23. September 2015 berichtet, wird das Lied nun als Allgemeingut eingestuft und darf kostenfrei verwendet werden. Die Anwälte der Kläger haben nach dem Bericht bereits angekündigt, eine Sammelklage anstrengen zu wollen, damit alle jene, von denen unrechtmäßig Gebühren verlangt worden waren, ihr Geld zurückbekommen - und zwar nicht nur bis ins Jahr 1988, sondern womöglich sogar bis ins Jahr 1935.  

Dokumente:

[IUM/kr]

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