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25.11.2015; 15:19 Uhr
Bayerischer VGH: Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig
Urteilsgründe im Verfahren des Autovermieters Sixt gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags liegen vor

Auch im nicht privaten - d.h. im weiteren Sinne »unternehmerischen« - Bereich vermittelt das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot spezifische Vorteile, welche durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) laut einer Pressemitteilung des Gerichts durch Urteil vom 30. Oktober 2015 entschieden (Az.: 7 BV 15.344 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt; vgl. Meldung vom 4. November 2015). Der Autovermieter Sixt war vor dem Verwaltungsgericht München gegen Rundfunksbeitragsbescheide für seine Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge vorgegangen. Das VG München lehnte die Klage ab. Dabei beriefen sich die erstinstanzlichen Richter auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen gegen den ab 1. Januar 2013 geltenden RBStV, wonach der RBStV keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12, ZUM-RD 2014, 404 - abrufbar bei Beck Online). Diese Entscheidung habe bindende Wirkung für die Bayerischen Verwaltungsgerichte. 

Nach den nun vorliegenden Urteilsgründen des Urteils des Bayerischen VGH verstößt der Beitrag für Kraftfahrzeuge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Bei gewerblichen Autovermietern wie der Klägerin legten Kunden regelmäßig Wert auf das Vorhandensein eines Radios. Insoweit könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einer Weise genutzt werden, der die Unternehmenszwecke fördert. Auch sei die Ausgestaltung des Beitrags durch den Gesetzgeber hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den erhaltenen Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabepflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beträgt die Beitragshöhe für ein Fahrzeug laut der Pressemitteilung einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Für Betriebsstätten ist die Beitragshöhe stufenweise nach der Anzahl der neben dem Inhaber dort Beschäftigten gestaffelt. Die Staffelung reicht von einem Drittel des Rundfunkbeitrags (bei keinem bis acht Beschäftigten) bis zu max. 180 Rundfunkbeiträgen (bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Beschäftigten).

Der Bayerische VGH hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Wie Sixt in einer Pressemitteilung vom 3. November mitgeteilt hat, wird der Autovermieter den Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht fortsetzen. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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