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15.01.2016; 10:23 Uhr
Börsenverein: Stellungnahme zur Novellierung des Urhebervertragsrechts
»Keine sachgerechte und geeignete Umsetzung des Koalitionsvertrags«

In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein verbessertes Urhebervertragsrecht vom 30. Dezember 2015 erklärt der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Entwurf des BMJV erfülle nicht die Vorgaben des Koalitionsvertrags für eine Überarbeitung des Urhebervertragsrechts. Die vorgeschlagene Novellierung werde weder dem im Koalitionsvertrag festgehaltenen Bekenntnis zur Vertragsfreiheit im Urheberrecht gerecht noch dem Ziel, die vertragliche Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern in sinnvoller Weise zu stärken.

Konkret kritisiert der Börsenverein, dass der Referentenentwurf nicht auf empirischen Erkenntnissen im Hinblick auf die Marktrealtät in den verschiedenen Medienbereichen beruhe. Ohne Differenzierung nach Kreativbranchen sei kein problemgerechter gesetzgeberischer Eingriff möglich. Ferner hält der Börsenverein die neu geschaffenen weitgehenden Rückrufs-, Auskunfts- und Beteiligungsansprüche für Urheber und die damit verbundene Regelung der möglichen Abbedingung dieser Rechte im Wege kollektiver Vergütungsvereinbarungen in vielerlei Hinsicht für problematisch. Er empfiehlt den gesetzgebungstechnischen »Burdensome«-Ansatz »noch einmal grundsätzlich zu überdenken und europa- und verfassungsrechtlich zu überprüfen«. Das vorgeschlagene Rückrufrecht des Autors nach 5-jähriger Vertragszeit laufe dem vom BMJV eigentlich verfolgten Gesetzeszweck, nämlich der Verbesserung der Einkommenssituation von Autoren, zuwider. Nach Ansicht des Börsenvereins würde die vorgeschlagene Regelung »unausweichlich zu einer massiven Reduzierung der Garantiezahlungen an Autoren führen«. Im Hinblick auf den im Refentenentwurf vorgesehenen gesetzlichen Auskunftsanspruch von Urhebern und ausübenden Künstlern gegen jeden Werknutzer kritisiert der Börsenverein unter anderem den damit verbundenen »irrwitzigen Aufrechnungsaufwand« und betont, dass »gerade die Kreativen bei untergeordneten Beiträgen von der Möglichkeit rechtssicherer Pauschalzahlungen profitieren«. 

Der Börsenverein weist darauf hin, dass schon die auf Uniformität ausgerichtete Form des Urhebervertragsrechts des Jahres 2002 ein Schritt in die falsche Richtung gewesen sei. »Besser als dieser gleichmachende Ansatz wäre es gewesen, die Konzeption weiterzuverfolgen, die der Schaffung des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966 zugrunde lag. Damals war vorgesehen, der generellen Regelung des Urheberrechts gesetzliche Regelungen des Urhebervertragsrechts der verschiedenen Bereiche - Buch, Musik, Film, Fernsehen etc. - in jeweils gesonderten Spezialgesetzen nachfolgen zu lassen«. Angesichts der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Medienbereichen regt der Börsenverein daher an, »für die Buchbranche anstelle nicht passgenauer allgemeiner Vorschriften ein spezifisches urhebervertragliches Regelwerk zu schaffen und im Verlagsgesetz zu verankern«. 

Die ausführliche Dokumentation des Gesetzgebungsverfahren samt Stellungnahmen aus verschiedenen Blickwinkeln finden Sie hier

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