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23.02.2016; 12:46 Uhr
Leistungsschutzrecht: LG Berlin weist Kartellklage gegen Google ab
Verleger unterliegen im Streit mit Internetriesen

Die Kartellkammer des LG Berlin hat mit Urteil vom 19. Februar 2016 die Klage von 41 Presseverlagen gegen Google abgewiesen (Az.: 92 O 5/14 kart). Ziel der Verlegerklage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (Snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Klägerinnen bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.

Hintergrund der Klage ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Um nicht aufgrund dieses Leistungsschutzrechts zu Zahlungen verpflichtet zu werden, hatte der Internetkonzern Google von Verlagen eine Einverständniserklärung zur Nutzung von Textausschnitten und Vorschaubildern gefordert. Andernfalls wären Presseerzeugnisse bei den Suchergebnissen nur noch sehr eingeschränkt dargestellt worden. Der Versuch der Verlage, Google an diesem Verhalten zu hindern, blieb bislang erfolglos.

Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge hatte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung am Freitag erklärt, dass der von den Verlagen geltend gemachte kartellrechtliche Anspruch nicht bestehe. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung lehnte das Gericht ab, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die Snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr darzustellen. Die Darstellung von Snippets bei Google schaffe nach Ansicht des Gerichts eine »Win-win-Situation«, von der beide Seiten profitieren würden. Den auf dem Einigungsversuch der Schiedstelle des DPMA basierenden (vgl. Meldung vom 29. Oktober 2015) Vorschlag des Richters zur gütlichen Einigung, die Länge der Snippets auf sieben Worte zu begrenzen, lehnte Google laut »Spiegel Online« ab.

Bereits im vergangenen Jahr kassierten die klagenden Verlagsgruppe eine Niederlage vor dem Kartellamt. Damals erklärte Behördenchef Andreas Mundt: »Im Kern dieser Debatte steht eigentlich nicht das Kartellrecht, sondern die Frage der Reichweite des Leistungsschutzrechts« (vgl. Meldung vom 10. September 2015).

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[IUM/ct]

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