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21.04.2016; 21:11 Uhr
BGH: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
Urheberrechtseinnahmen stehen ausschließlich Rechteinhabern zu

Der zuständige I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 21. April 2016 entschieden, dass die VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen (Az.: I ZR 198/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die VG Wort darf ihre Urheberrechtseinnahmen dem BGH zufolge »ausschließlich an die Inhaber der Rechte und Ansprüche« zahlen. Die Karlsruher Richter betonten: »Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu«. Diese Vergütungsansprüche seien den Verlagen von den Urhebern auch nicht in einem solchen Umfang eingeräumt worden, »der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten«.

Die VG Wort muss den streitgegenständlichen »Verteilungsplan Wissenschaft« nun von Grund auf ändern. Dieser sieht vor, dass die Verteilungssummen »zur gleichen Hälfte aus einem Urheber- und einem Verlagsanteil« bestehen und beide Teile »den Berechtigten gegenüber gesondert abgerechnet und verteilt« werden. 

Geklagt hatte der Autor wissenschaftlicher und nichtfiktionaler Werke. Als Mitglied und Bezugsberechtigter der VG Wort begehrte er u.a. Feststellung, dass die Verteilung der Einnahmen durch die VG Wort unter Beteiligung der Verlage unrechtmäßig erfolgt. Das LG München I entschied zugunsten des Klägers, dass der Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung der auf verlegte Werke des Klägers entfallenden Vergütungsanteile zu Unrecht erfolgt sei. 

Auch die Vorinstanzen hatten gegen die VG Wort geurteilt, dass diese nicht berechtigt sei, bei ihren Ausschüttungen an den Kläger einen Verlagsanteil zu berechnen (ZUM 2014, 52, vgl. Meldung vom 18. Oktober 2013). Wie der BGH hatten auch die Vorinstanzen eine Beteiligung der Verlage davon abhängig gemacht, dass diesen im Einzelfall entsprechende Rechte an den verlegten Werken abgetreten und diese bei der VG Wort eingebracht wurden. Eine pauschalierte Beteiligung, wie sie der Verteilungsplan der VG Wort vorsieht, war nach Auffassung des LG München und OLG München unzulässig.

Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des OLG München hatte der BGH ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH im belgischen Musterfall »Reprobel« zur Rechtslage in Belgien abzuwarten. Mit Urteil vom 12. November 2015 entschied der EuGH, dass die von Verwertungsgesellschaften einbezogene Privatkopievergütung nur Autoren, nicht jedoch Verlagen zusteht. Eine nationale Regelung, die eine hälftige Teilung der Einnahmen zwischen Autoren und Verlagen auf Kosten der Autoren vorsieht, verstößt gegen die Urheberrechts-Richtlinie, so die Luxemburger Richter (Az.: C-572/13, ZUM 2016, 152; vgl. Meldung vom 12. November 2015).

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