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13.07.2016; 20:52 Uhr
OLG Köln: Kachelmann erstreitet 395.000 Euro gegen Springer Konzern
Gericht verhängt geringere Geldentschädigung als Vorinstanz

Im Rechtsstreit zwischen Jörg Kachelmann und dem Axel Springer Verlag sowie der Bild GmbH & Co KG wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die »Bild«-Zeitung (Print und Online) hat das OLG Köln dem ehemaligen Wettermoderator eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 395.000 Euro zugesprochen (Urteile vom 12. Juli 2016, Az.: 15 U 175/15 und 176/15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Die Vorinstanz hatte Kachelmann die Rekordsumme von 635.000 Euro zugesprochen. (Az: 28 O 2/14, 28 O 7/14 - ZUM-RD 2016, 30 Volltext bei Beck Online). Ursprünglich hatte der Moderator insgesamt 2,25 Millionen Euro Entschädigung vom Springer-Konzern wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die »Bild«-Zeitung verlangt (vgl. Meldung vom 28. April 2016).

Der Pressemitteilung des OLG Köln zufolge sah der Senat, wie die Vorinstanz, keine zielgerichtete Pressekampagne gegen den Kläger als erwiesen an. Denn über den Verdacht einer Sexualstrafe habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers berichtet werden dürfen. Da keine Pressekampagne vorliege, die es erlaubt hätte, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geldentschädigung festzusetzen, hat der Senat anders als das LG Köln jede einzelne Berichterstattung daraufhin überprüft, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschritten hat und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten war. 

Einen Anspruch wegen Falschberichterstattung sah der Senat dagegen nicht als gegeben an. Zwar habe es falsche Berichte gegeben, diese enthielten jedoch nach Auffassung des Gerichts keine so schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, dass eine Geldentschädigung geboten gewesen wäre.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat der Senat eine Gesamtabwägung vorgenommen. Dabei hat er neben dem Präventions- und Genugtuungsgedanken der Geldentschädigung auch das Strafverfahren als tatsächlichen Anlass für die Berichterstattung berücksichtigt sowie den Verbreitungsgrad der Medien der Beklagten und die Nachhaltigkeit der Rufschädigung.

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[IUM/ct]

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