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09.09.2016; 09:25 Uhr
EuGH: Setzen von Hyperlinks durch kommerzielle Anbieter kann Urheberrechtsverletzung sein
Abweichung von Empfehlung des EuGH-Generalanwalts

Mit Urteil vom 8. September 2016 hat der EuGH entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzuende Inhalte eine »öffentliche Wiedergabe« darstellen kann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. In diesem Fall sei die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten (Az.: C-160/15; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Mit seiner Entscheidung weicht der EuGH von den Empfehlungen des Generalanwalts, Melchior Wathelet, vom 7. April 2016 ab. Wathelet verneinte eine Urheberrechtsverletzung mit der Begründung, dass Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen könnten, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden sei oder nicht (vgl. Meldung vom 8. April 2016). Zwar stimmt der EuGH dieser Einschätzung im Grundsatz zu, zieht die Grenzen der Linkfreiheit zumindest für kommerzielle Anbieter jedoch enger. Nach Auffassung des EuGH ist bei einem kommerziellen Webseitenbetreiber ein höherer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen anzulegen. Es könne erwartet werden, dass »er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffenen Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde«.

In dem Fall aus den Niederlanden hatte der Medienkonzern Sanoma, der dort das Magazin »Playboy« herausgibt gegen die GS Media, Betreiberin der Website »GeenStijl« (»Kein Stil«) geklagt. Sanoma hatte eine Fotoreportage von einem niederländischen TV-Star in Auftrag gegeben. GS Media veröffentlichte Anzeigen und Hyperlinks zu anderen Websites, auf der die Fotos ohne Genehmigung von Sanoma zugänglich gemacht worden waren. Trotz Aufforderung durch Sanoma weigerte sich GS Media die Links zu entfernen. 

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