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07.12.2016; 21:24 Uhr
BVerwG: Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß
Klagen von Sixt und Netto abgewiesen

Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 hat das BVerwG in Leipzig entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az.: 6 C 49.15 und Az.: 6 C 12.-14.15 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatten der Autovermieter Sixt und der Diskounter Netto. Sie halten die Bemessung des Beitrages für verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung sei die Beitragsbemessung nach Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen unrechtmäßig und würde viele Unternehmen klar benachteiligen.

Dieser Argumentation folgte das BVerwG nicht. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sei als Bemessungsgrundlage im nicht privaten Bereich geeignet. Das BVerwG stützt sich auf die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren würden. Diese Annahme sei vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Ferner sei der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen. Auch die Höhe des Beitrags begegne am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiere sich in beiden vom Gericht zu entscheidenden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit habe.

Im vergangenen Jaht entschied bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegen Sixt und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Meldung vom 4. November 2015)

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