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08.12.2016; 21:22 Uhr
LG Hamburg: Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten
Anwendung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Haftung durch Setzen von Hyperlinks

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 18. November entschieden, dass der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte haftet, die er verlinkt (Az.: 310 O 402/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Wie »Heise Online« meldet, hatte der Antragsgegner einen Link zu einer fremden Seite gesetzt, auf der ein bearbeitetes Fotos des Antragsstellers eingebunden war. Die Veröffentlichung des Fotos auf der fremden Website stellte ein Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Nach Auffassung des LG Hamburg haftet neben dem Website-Betreiber selbst auch derjenige, der darauf verlinkt. Die Verlinkung sei eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bilds, die der Zustimmung des Urhebers bedürfe. Durch das Setzen eines Hyperlinks würde der »Zugriff für ein neues Publikum eröffnet«, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte. Die Haftung könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn »die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgte, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen«. Handelt der Linksetzer »mit Gewinnerzielungsabsicht« gelte ein strengerer Verschuldensmaßstab. Ihm sei zuzumuten, »sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe«. 

Das LG Hamburg stützt sich bei der Entscheidung als erstes deutsches Gericht auf die vom EuGH mit Urteil vom 8. September 2016 aufgestellten Kriterien zur Haftung durch Setzen von Hyperlinks (vgl. Meldung vom 9. September 2016).

Dokumente:

[IUM/ct]

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