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18.12.2016; 21:37 Uhr
Gesetzesreform: Urhebervertragsrecht und Verlegerbeteiligung verabschiedet
Rechtliche Grundlage für gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen gegeben

Nach dem Bundestagsbeschluss vom 15. Dezember 2016 über das Resetz zur Reform des Urhebervertragsrechts und die Beteiligung von Verlegern an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften passierte der Gesetzesentwurf am darauffolgenden Tag auch auch den Bundesrat. Der Gesetzesentwurf soll die Position von Autoren, Filmemachern, Designern, Komponisten und ausübenden Künstlern gegenüber Verwertern stärken. Nur wenige Tage zuvor hatten sich die Koalitionsparteien auf eine gemeinsame Linie geeinigt (vgl. Meldung vom 13. Dezember 2016).

»Mit dem Urhebervertragsrecht reformieren wir das Fundament unserer Kultur- und Kreativwirtschaft«, so Bundesjustizminister Heiko Maas in einer aktuellen Pressemitteilung des BMJV. »Wir stärken die Kreativen im Land.« Der Anspruch von Urhebern uns ausübenden Künstlern auf angemessene Vergütung stehe zwar bislang im Gesetz, sei aber viel zu selten Wirklichkeit. »Unsere Reform hilft den Kreativen, ihre Ansprüche auch durchzusetzen: Durch Stärkung ihrer individuellen Rechte und durch den Ausbau des kollektiven Urhebervertragsrechts.« Das Gesetz trage dafür Sorge, dass sich Urheber und Verwerter wieder auf Augenhöhe begegnen. »Wir stärken die Position der Kreativen bei den Vertragsverhandlungen, ohne die Geschäftsmodelle der Verwerter zu gefährden.« 

Hier die zentralen Regelungen, die das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (pdf-Datei) vorsieht:

  • Dem Urheber, der dem Verwerter gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, erhält das Recht, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten.
  • Die Kreativen erhalten ein ausdrücklich geregeltes Recht auf Auskunft über erfolgte Nutzungen. Das Auskunftsrecht gilt künftig über das unmittelbare Vertragsverhältnis hinaus auch gegenüber Dritte in der Lizenzkette, die die Werknutzung wirtschaftlich bestimmen.
  • Häufigkeit und das Ausmaß der Werknutzung finden Berücksichtigung.
  • Urheberverbänden steht im Fall von Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln ein Verbandsklagerecht zu.
  • In einer Ergänzung zum VGG wird klargestellt, dass eine Verwertungsgesellschaft an ihren Ausschüttungen sowohl Autoren als auch Verleger beteiligen kann, und zwar unabhängig davon, wer den Anspruch auf Vergütung in die Verwertungsgesellschaft zuerst eingebracht hat. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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