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08.02.2017; 20:52 Uhr
EU-Generalanwalt: Filesharing-Plattformen für wissentliche Urheberrechtsverstöße haftbar
Vermeintlich hohe Anforderungen für Netzsperren als »verhältnismäßige und effektive« Maßnahme

Betreiber einer Filesharing-Plattform können für Urheberrechtsverstöße verantwortlich gemacht werden, wenn sie von den Verstößen Kenntnis haben und dennoch untätig bleiben, so der EU-Generalanwalt, Maciej Szpunar, in seinen jetzt veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache Stichting Brein vs. Ziggo BV (Az.: C-610/15).

Im Fall geht es um ein von der in den Niederlanden für den Schutz des Urheberrechts zuständigen Stiftung Stichting Brein angestoßenes Verfahren. Die Stiftung wendet sich gegen die technische Abrufbarkeit des Tauschnetzwerks »The Pirate Bay«. Stichting Brein will erreichen, dass zwei niederländische Internet-Anbieter ihren Kunden den Zugang zu »The Pirate Bay« sperren (vgl. Meldung vom 29. Januar 2014). 

Das zuständige niederländische Gericht hat dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, ob das bloße Indexieren, Kategorisieren und zur Verfügungstellen eines bestimmten Downloadprotokolls, wodurch der Nutzer unterstützt wird, Dateien auszutauschen, eine urheberrechtlich relevante »öffentliche Wiedergabe« darstellt, obwohl über die Website selbst keine Dateien heruntergeladen werden können.

Szpunar vertritt die Auffassung, dass eine »öffentliche Wiedergabe« dann anzunehmen sei, wenn der Rechteinhaber der öffentlichen Zugänglichmachung über Peer-to-Peer-Netzwerke nicht zugestimmt hat. Bei »The Pirate Bay« sei dies zu 90 bis 95 Prozent der Fall. Von einer Urheberrechtsverletzung der Betreiber von Tauschnetzwerken sei auszugehen, sobald Kenntnis über die rechtswidrig getauschten Inhalte besteht. Eine Kenntnis könne hingegen - anders als beim Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzende Inhalte (vgl. Meldung vom 9. September 2016) - nicht von Vornherein unterstellt werden. Es bedürfe hierfür eines Hinweises durch einen Rechteinhaber.

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