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27.03.2017; 21:23 Uhr
EU-Leistungsschutzrecht: DJV warnt vor Einschränkung der Rechte der Urheber
»Klare gesetzliche Regelungen zu Gunsten der Urheber auf europäischer und auf nationaler Ebene«

In der aktuellen Debatte über ein europaweites Leistungsschutzrecht für Presseverlage warnt der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) davor, die Rechte der Urheber einzuschränken. In seiner aktuellen Pressemitteilung kritisiert der DJV die Überlegungen im Rechtsausschuss des EU-Parlaments, anstelle eines Leistungsschutzrechts Presseverlegern die Möglichkeit einzuräumen, im eigenen Namen die Rechte ihrer Autoren gerichtlich durchzusetzen.

Die Berichterstatterin im Rechtsausschuss des EU-Parlaments, Therese Comodini Cachia, äußerte sich in einem kürzlich bekannt gewordenen Berichtsentwurf zu dem im September 2016 vorgelegten Vorschlag für ein EU-weites Leistungsschutzrecht (vgl. Meldung vom 14. September 2016). In ihren Änderungsvorschlägen spricht sich die Verhandlungsführerin der EU-Abgeordneten im Rahmen der geplante Urheberrechts-Reform dafür aus, eine Regelung einzuführen, die es Presseverlegern erleichtern würde, selbst gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen (vgl. Meldung vom 9. März 2017).

»Das ist ein Eingriff in die Rechte der Urheber, der sie entmündigt und ihren finanziellen Interessen schadet«, so DJV-Bundesvorsitzender Frank Überall. Die vorgeschlagene Regelung sei »untauglich und zudem extrem schädlich, weil sie Total-Buy-out-Verträge befördere«. »Den angemessenen Preis für die Nutzung aufwändig hergestellter Inhalte müssten die Verlage jedenfalls gemeinsam mit den Urheber einfordern, betont der DJV. »Deswegen müssten bei Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage nicht nur die Rechte der Urheber unberührt bleiben, sondern ihnen müsse auch ein bezifferter Anteil an den Erlösen aus dem Verlegerrecht zugestanden werden.« Das Verhalten der Presseverlage in Deutschland verdeutliche, dass mit einer »wirklichen Bereitschaft, die Urheber angemessen am Erlös aus der Verwertung ihrer Rechte und Leistungen zu beteiligen«, nicht zu rechnen sei.  

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[IUM/ct]

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