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09.05.2017; 20:29 Uhr
Leistungsschutzrecht: LG Berlin ruft EuGH zur Klärung der Notifizierungspflicht an
Klage der VG Media gegen Google könnte »teilweise begründet« sein

Im Rechtsstreit der VG Media gegen den Internetkonzern Google hält das LG Berlin eine Entscheidung des EuGH für notwendig (Az.: 16 O 546/15). Der eigenen Pressemitteilung zufolge legt des LG Berlin dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zwei Rechtsfragen vor. 

Schon in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2017 äußerte der Vorsitzende Richter Zweifel, ob das Leistungsschutzrecht rechtmäßig entstanden ist. Er warf die Frage auf, ob die damalige Bundesregierung das Gesetz nicht vor dessen Verabschiedung der EU hätte vorlegen müssen. Eine derartige »Notifizierung« im Sinne einer Information der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten ist bei Gesetzesentwürfen notwendig, die technische Vorschriften enthalten, die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen (vgl. Meldung vom 6. Februar 2017 und Meldung vom 7. Februar 2017).

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer des LG Berlin nun, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren bei der EU hätte anmelden müssen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klage der VG Media »teilweise begründet« sein könnte, wenn die urheberrechtlichen Vorschriften anwendbar seien. Das sei aufgrund der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur dann der Fall, wenn ein solches Verfahren durchgeführt worden wäre. Die Entscheidung zur Notifizierungspflicht könne das LG Berlin nicht selbst treffen, weshalb die Rechtsfrage dem EuGH vorzulegen sei. In diesem Zusammenhang müsse der EuGH auch klären, ob die Leistungsschutzrechte als »technische« Vorschriften im Sinne der Info-Richtlinie (RL 98/34/EG) anzusehen seien.  

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[IUM/ct]

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