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26.09.2018; 20:31 Uhr
OLG Stuttgart zum Nachvergütungsanspruch des Chef-Kameramannes von »Das Boot«
Vacano stehen weitere 315.000 Euro zu

Mit heute verkündetem Urteil hat das OLG Stuttgart dem Chef-Kameramann des Filmklassikers »Das Boot« Jost Vacano für die Jahre 2002-2016 »rund 315.000 Euro nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion ›Das Boot‹ in Gemeinschaftsprogrammen der 8 beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen« (Az.: 4 U 2/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Mit diesem und einem bereits vom OLG München entschiedenen Verfahren (siehe ZUM-RD 2018, 208; vgl. auch Meldung vom 9. Januar 2018) begehrte der Kläger eine nachträgliche Umsatzbeteiligung an dem Welterfolg von »Das Boot« in Form einer Nachvergütung (»Fairnessausgleich«), da die ihm als Chef-Kameramann der Produktion »Das Boot« eingeräumte Pauschalvergütung in auffälligem Missverhältnis i.S.d. § 32 a UrhG zu den Vorteilen stünde, welche die Beklagten, durch den Film erlangt hätten.

Vom OLG München wurden Vacano gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video GmbH sowie den Westdeutsche Rundfunk (WDR) einschließlich Zinsen rund 588.000 Euro zugesprochen. Entgegen der Auffassung des OLG Münchens sei der Zahlbetrag nicht zu verzinsen, so das OLG Stuttgart, da der sog. Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe. Für die Zeit nach dem 12. März 2016 und die Zukunft stellte das OlG Stuttgart fest, dass für die jeweilige Nutzung der Filmproduktion »Das Boot« eine weitere angemessene Beteiligung von den Beklagten an den Kameramann zu bezahlen seien. 

Gegen das Urteil wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Dokumente:

[IUM/ct]

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