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12.09.2019; 20:26 Uhr
EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Regelung mangels vorheriger Notifizierung nicht anwendbar

Die im Jahr 2013 verabschiedeten Vorschriften zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger hätten bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen, so der EuGH in seinem Urteil vom 12. September 2019 (Az.: C-299/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die fragliche Regelung stellt nach Ansicht des EuGH eine Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft und damit eine »technische Vorschrift« im Sinne der Richtlinie 98/34 dar. Sie ziele nämlich speziell auf die betreffenden Dienste ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll, so der EuGH. Insoweit hätte die damalige Bundesregierung ihren Gesetzentwurf der EU-Kommission vorlegen müssen.

Dem EuGH vorgelegt hatte die Rechtssache das LG Berlin. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 entschied die zuständige Kammer, der EuGH müsse entscheiden, ob Deutschland das am 1. August 2013 in Kraft getretene Leistungsschutzrecht für Presseverleger in einem Notifizierungsverfahren hätte anmelden müssen (vgl. Meldung vom 9. Mai 2017). 

Die Verlegerverbände BDZV, VDL und VDZ bedauern die Entscheidung des EuGH. Nun sei es Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen und des europäische Presseleistungsschutzrecht zügig und eindeutig vorab umzusetzen«, erklären die Verbände in ihrer Pressemitteilung.

Markus Runde, Geschäftsführer der VG Media, erklärt: »Der EuGH äußert sich nur zur Vergangenheit. Er erklärt nichts zu der Frage, wie sich der Erlass der Urheberrechtsrichtlinie ab dem 17. April 2019 für die vorgelegte Frage konkret auswirkt. Damit berücksichtigt die Entscheidung nur den Zeitraum zwischen 2013 und 17. April 2019. Auswirkungen auf die laufenden Verfahren sind zu prüfen.«

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