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13.09.2010; 15:56 Uhr
US-Gericht bestätigt Beschränkung der »First-Sale Doctrine« bei gebrauchter Software
Copyright-Schranke gilt nur für Transfer, nicht für die Nutzung von Software

Ein Urteil in den USA hatte die lizenzvertragliche Beschränkung der »First-Sale Doctrine« bei gebrauchter Software zum Gegenstand. Diese Beschränkung des Copyright, die bereits Anfang des 20. Jahrhunderts gerichtlich festgelegt und 1976 in § 109 des US-amerikanischen Copyright Act kodifiziert wurde, erlaubt den Weiterverkauf von legal erworbenen Werkexemplaren. Sie wird im amerikanischen Patentrecht als »Exhaustion Doctrine«, also Erschöpfungsgrundsatz, bezeichnet. Ihre Reichweite ist bezüglich des Handels mit gebrauchter Software in der US-amerikanischen Rechtsprechung umstritten. Dies zeigt auch der aktuelle Streit um die »AutoCAD«-Software des Softwareherstellers Autodesk.

Im letzten Jahr entschied das erstinstanzliche Gericht, dass der Käufer von Software als rechtmäßiger Eigentümer des konkreten Werkexemplars dieses auch weiterverkaufen dürfe, wie die Electronic Frontier Foundation berichtete. In der Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde wieder die Ansicht vertreten, dass bei Software lizenzvertraglich nur ein Gebrauchsrecht eingeräumt wird. Das Berufungsgericht hielt die »First-Sale Doctrine« daher nicht für anwendbar. Nach Berichten von »Futurezone« wird befürchtet, dass das Berufungsurteil auch Auswirkungen auf die Lizenzverträge von Buchverlagen, Plattenfirmen und Filmstudios haben kann, wodurch diese den Gebraucht- und Leihmarkt kontrollieren könnten.

Die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf gebrauchter Software ist hierzulande in den Konstellationen umstritten, in denen der Erst- oder der Zweiterwerber keinen Datenträger bzw. kein Vervielfältigungsstück bekommt. Nach § 69 c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind.

Der BGH hatte dieses Jahr eine Verletzung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Lizenzbestimmungen, welche die Benutzung von Computerspielen an die Einrichtung eines exklusiven Nutzerkontos koppeln, verneint. Gegenstand des Erschöpfungsgrundsatzes sei das Verbreitungsrecht des Urhebers. Dieses Recht sei von einer Beschränkung der Nutzungsmodalitäten, selbst wenn sie faktisch auch eine Weiterveräußerung unmöglich macht, nicht betroffen (vgl. Meldung vom 3. August 2010).

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[IUM/eg]

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