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14.11.2007; 09:08 Uhr
OLG Düsseldorf lehnt erneut Urhebervergütung für PC-Drucker ab
VG Wort: »Urteil hat keinerlei Relevanz« - BITKOM sieht sich wiederum bestätigt
Alles bleibt beim Alten. Zumindest hinsichtlich der Haltung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf) zur Frage, ob PC-Drucker einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht unterfallen oder nicht. Wie bereits im Januar so entschied das Gericht nun in einem zweiten Urteil vom 13. November 2007, dass auf Drucker keine Urheberrechtsabgaben zu erheben sind (Az. I-20 U 186/06 - Veröffentlichung in der ZUM-RD folgt). Zwar liegen die Entscheidungsgründe des Urteils noch nicht vor. Nach den Worten von Ferdinand Melichar, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort, handelte es sich jedoch um ein Parallelverfahren zu dem im Januar entschiedenen. Dort ging es um einfache Drucker ohne Zusatzfunktionen wie Scann- oder Speichervorrichtungen. Zwar sprachen sich die Richter nicht grundsätzlich gegen eine Vergütungspflicht aus, jedoch sahen sie den für die Annahme einer Vervielfältigung relevanten Vorgang bereits beim PC für gegeben an und beschränkten so die Vergütungspflicht lediglich auf die Eingangsgeräte. Demgegenüber war das Oberlandesgericht Stuttgart in einer früheren Entscheidung vom 11. Mai 2005 von einem funktionalen Zusammenhang ausgegangen und hatte Drucker und Plotter einer Abgabepflicht unterworfen. Beide Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig, es laufen jeweils Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Letzteres ist für Melichar auch der Grund, dem jüngsten Urteil des OLG Düsseldorf keinerlei Relevanz zuzumessen, da der BGH sich bereits am 6. Dezember 2007 in einer Sitzung mit der Vergütungspflicht von Druckern beschäftigen werde; ein weiterer Termin zur Vergütungspflicht von Multifunktionsgeräten sei für den 30. Januar 2008 angesetzt. »Es war zu erwarten, dass derselbe Senat wiederum zugunsten des beklagten Unternehmens entscheiden wird«, so Melichar. Die Klage sei jedoch erforderlich gewesen, um sich für den Fall, dass der BGH zugunsten der Vergütungspflicht aussprechen sollte, sich entsprechende Ansprüche zu erhalten, da manche Importeure nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten wollten. In der Sache selbst aber stehen beide Seiten fest zu ihren Positionen: Nach Ansicht der VG Wort würden Drucker insbesondere in Verbindung mit dem Internet in erheblichem Umfang zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt. Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) hingegen lehnt es ab, Drucker als Kopiergeräte zu werten. »Niemand nutzt einen Drucker in erster Linie, um am PC geschützte Inhalte zu kopieren«, so Hauptgeschäftsführer des BITKOM, Bernhard Rohleder. Dazu bedürfe es vor allem eines Scanners, und auf diesen würden aber bereits Urheberrechtsabgaben gezahlt. Bleibt mit Spannung zu erwarten, von welcher Ansicht sich die BGH-Richter überzeugen lassen. Dokumente:Institutionen:Zu diesem Thema:
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