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16.08.2012; 12:59 Uhr
LG München I: ProSiebenSat.1 erfolgreich gegen Save.TV
Vervielfältigung von Fernsehinhalten mittels Online-Videorecorder keine zulässige Privatkopie

Mit Entscheidung vom 9. August 2012 hat das LG München I der Klage der ProSiebenSat.1 Media AG gegen den Anbieter des Online-Videorecorders »Save.TV« auf Unterlassung der Nutzung ihrer Programme stattgegeben (Az.: 7 O 26557/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Onlineberichten zufolge urteilte das Gericht, dass die beklagte Save.TV Limited die Vervielfältigung sowie die öffentliche Zugänglichmachung der Sendesignale im Rahmen ihres Angebotes unterlassen müsse. Die Nutzung der Sendesignale für webbasierte Videoaufzeichnungen verletze die Rechte der Sendeunternehmen und dürfe daher ohne entsprechende Lizenz nicht vorgenommen werden. Die Save.TV Limited könne sich nicht darauf berufen, dass die angefertigten Vervielfältigungen als Privatkopien zulässig sind. Diese Wertung müsse auch für die Nutzer gelten.

Die Save.TV Limited will sich laut »Golem« gegen das ProSiebenSat.1-Verbot wehren. »Sobald die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen, wird Save.TV die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen und Berufung einlegen«, habe das Unternehmen in einer Stellungnahme zu dem Urteil erklärt. 

Im Jahr 2009 hatte der BGH im Streit zwischen der RTL-Gruppe und Save.TV entschieden (Az.: I ZR 175/07 und I ZR 216/06), dass Online-Videorecorder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Laut BGH ist Hersteller einer Vervielfältigung gem. § 16 UrhG derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Beim Online-Rekorder handele es sich um einen automatisierten und vom Kunden initiierten Prozess zur Aufzeichnung von Privatkopien. Wie beim herkömmlichen Videorekorder nehme daher der Kunde die Vervielfältigung vor. Der Fall wurde an das OLG Dresden zurück verwiesen. Das OLG Dresden bestätigte damals die Entscheidung des BGH (vgl. Meldung vom 14. Juli 2011) und hat entschieden, dass das Aufzeichnen von Fernsehinhalten mit Hilfe des Online-Videorecorderdienstes als zulässige Privatkopie anzusehen sei (Az. 14 U 801/07). 

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