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03.05.2010; 19:28 Uhr
ZPÜ darf doch PC-Abgabe im Bundesanzeiger veröffentlichen
OLG München hebt seine einstweilige Verfügung auf

Nachdem das OLG München am 18. Februar 2010 per einstweiliger Verfügung der Zentralstelle für private Überspielungsrechte e.V. (ZPÜ) untersagt hatte, ihren PC-Abgabentarif im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Az. 6 WG 6/10, s. ZUM 2010, 457 und Meldung vom 22. Februar 2010), hob es seine Entscheidung nun auf (Urteil vom 29. April 2010). Die ZPÜ wird ihren Tarif am 4. Mai mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst entsprechend veröffentlichen. Wie der Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie, ZitCo e.V. in seiner Pressemitteilung ausführt, hat das OLG München seine Gesamtvertragsfähigkeit i.S.v. § 12 UrhWG und die Pflicht der ZPÜ zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen bestätigt. Zudem unterstreicht der Computerverband, dass der ZPÜ-Tarif laut OLG München nicht gegenüber den Mitgliedern von ZitCo e.V. gilt und ruft auf seiner Webseite daher zum Beitritt auf.

Für die Jahre 2002-2005 bestätigte das OLG München vor kurzem einen Tarif in Höhe von 18,42 Euro zzgl. 7 Prozent MwSt. (vgl. Meldung vom 8. März 2010). Zwischen dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) und der ZPÜ besteht eine tarifliche Einigung auf eine Abgabe in Höhe von 13,65 Euro für PCs mit und 12,15 Euro für PCs ohne eingebauten Brenner.

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