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02.03.2010; 11:29 Uhr
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung
Printverbände sorgen sich um Quellenschutz

Nach der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2009 (vgl. Meldung vom 16. Dezember 2009) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass §§ 113a, 113b TKG, sowie § 100g Abs. 1 S. 1 StPO - soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden dürfen - nichtig sind, da sie gegen Art. 10 Abs. 1 GG verstoßen: »Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar.« Die gesetzlich angeordnete Speicherung stelle »einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt« dar. Eine Rechtfertigung sei indes möglich: »Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht...Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen«.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte vor der Urteilsverkündung an das Bundesverfassungsgericht appelliert, den Quellenschutz für Journalisten zu stärken. Der Geschäftsführer Medienpolitik im VDZ, Dr. Christoph Fiedler sprach sich für eine Ergänzung des Berufsgeheimnisträgerschutzes aus, die auch journalistische Quellen mit einbeziehen solle. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wertete der BDZV die heutige Entscheidung als »Sieg für den Informantenschutz«.

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