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24.07.2006; 11:44 Uhr
Wie weit ist Schutz von Filmen gegen Piraterie machbar?
XX. Münchner Symposion bilanziert gegenwärtigen Stand der Möglichkeiten

Das diesjährige XX. Münchner Symposion zum Film- und Medienrecht beschäftigte sich mit dem Thema »Schutz von Filmen gegen Piraterie«. Zu Beginn der Veranstaltung des Instituts für Urheber- und Medienrecht am 21.7.2006 hob der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei, Staatsminster Eberhard Sinner, die Bedeutung der Filmwirtschaft für den Medienstandort München hervor. Zugleich verdeutlichte er den Zusammenhang zwischen Einnahmeverlusten der Filmwirtschaft und Mindereinnahmen des Fiskus, wobei er letztere auf 100 Mio. EUR schätzte. Anschließend stellte Thomas Balduff, Country Manager von Macrovision, verschiedene technische Möglichkeiten vor, die in der Distributionskette der großen Filmkonzerne eingesetzt werden, darunter solche, die ein Mitschneiden von Filmen in Aufführungsälen verhindern sollen. In diesem Zusammenhang forderte Andreas Kramer vom HDF Kino e.V. einheitliche Sicherheitsstandards der Filmverleiher und -produzenten. Rechtsanwalt Heiko Wiese aus Wiesbaden illustrierte in seinem Vortrag zum einen die Schwierigkeiten, die Identität von Downloadern illegaler Filmkopien im Internet aufzuklären. Darüber hinaus sei es effektiver, gegen die Hersteller der Raubkopien vorzugehen, also gegen in der Regel allein durch das Internet verbundene Gruppen, die eine klare Aufgabenverteilung aufweisen und mitunter im Wettbewerb untereinander stehen, wer schneller ist, ein Kopiervorlage bereitzustellen.

Im Rahmen seines Vortrages über die rechtlichen Möglichkeiten eines Schutzes von Filmen ging Martin Diesbach, Rechtsanwalt aus München, unter anderem auf die so genannte »analoge Lücke« bei digitalen Kopierschutzmaßnahmen ein (die jüngst wieder Gegenstand einer Entscheidung des LG Frankfurt a. M. war, siehe Meldung vom 18.7.2006). Hier sei ein Ende der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nach § 95 a UrhG durchaus denkbar, gleichwohl könne mangels der fehlenden Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit einer Kopiervorlage von einem Greifen der Schranke der Privatkopie gemäß § 53 UrhG nicht ausgegangen werden. Hieran anschließend gab der Münchner Rechtsanwalt Mathias Schwarz einen Überblick über die durch die Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) zu erwartenden Neuerungen beim Auskunftanspruch nach dem UrhG. Insbesondere kritisierte er die über die der Richtlinie hinausgehenden Anforderungen, nach denen ein Internet Service Provider Auskunft über seine Kunden zu geben habe. Vor allem Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Rechtsverletzung durch den Dritten sei nicht erforderlich und könne in der Regel auch erst nach erhaltener Auskunft belegt werden, nicht aber schon vorher. Dem pflichtete Ministerialrat Thomas Ermer vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz bei und verlieh seiner Hoffnung Ausdruck, in diesem Punkt im Laufe des Gesetzgebungsprozesses noch zu Änderungen zu gelangen.

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  • Alle Veranstaltungsvorträge und ein ausführlicher Diskussionsbericht erscheinen in der Oktoberausgabe der ZUM (Heft 10)
[IUM/hl]

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