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25.09.2015; 09:08 Uhr
DPMA entscheidet zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger
»Tarif Presseverleger« der VG Media ist anwendbar, aber unangemessen hoch

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat am 24. September 2015 im Streit um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zwischen der Verwertungsgesellschaft Media (VG Media) und Google entschieden. Wie das DPMA mitteilt hat die zuständige Schiedsstelle drei Einigungsvorschläge vorgelegt. 

Danach hält die Schiedsstelle den von der VG Media 2014 veröffentlichten »Tarif Presseverleger« für grundsätzlich anwendbar. Die Höhe des »Tarifs Presseverleger« hält die Schiedsstelle allerdings »in seiner gegenwärtigen Form für nicht angemessen«. Die von der VG Media zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage der tariflich definierten Umsätze der Suchmaschinenbetreiber und News Aggregatoren sei zu weit gefasst. Weiter sei die Tarifhöhe von 6 Prozent der Umsätze zu hoch - der Tarif sieht 11 Prozent vor, jedoch nur etwa die Hälfte der deutschen Verlage hatte die Verwertungsgesellschaft beauftragt. 

Nach dem Leistungsschutzrecht können Presseverlage von Suchmaschinen und ähnlichen Diensten die gewerbliche Nutzung von Artikeln und Auszügen verbieten, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte (sog. Snippets) hinausgeht. Hinsichtlich des gesetzlichen Ausnahmetatbestands der »einzelnen Wörter« und »kleinsten Textausschnitte« schlägt die Schiedsstelle nun »eine feste Obergrenze von sieben Wörtern unter Ausschluss der Suchbegriffe vor«. 

Wie der Branchendienst Golem am 24. September 2015 berichtet, kritisiert die Schiedsstelle in der Entscheidung den Wortlaut des Leistungsschutzrechts. Die Wertungswidersprüche angesichts der vorliegenden Gesetzeslage, die keine klare Aussage über das Verhältnis von Schutzgegenstand, Reichweite des Ausnahmetatbestandes und Reichweite beziehungsweise Geltung der Einwilligungslösung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft, würden sich wohl nicht befriedigend auflösen lassen. Letzte Zweifel würden verbleiben, heißt es danach in der Entscheidung. Die vorgeschlagene Lösung trage deutlichen Kompromisscharakter und befriedige weder die Vergütungserwartungen der VG Media noch die Vorstellungen von Google an der Reichweite des Ausnahmetatbestandes beziehungsweise der Einwilligungslösung. 

Nachdem die VG Media im Sommer 2014 den Zivilrechtsweg gegen Google eröffnet hatte (vgl. Meldung vom 20. Juni 2014), hatte Google angekündigt, Suchergebnisse für die Webseiten der von VG Media im Rahmen des Rechtsstreits vertretenen Verlage nur noch verkürzt anzuzeigen, wenn die Verlage nicht die Einwilligung in die unentgeltliche Nutzung erklärten. Diesen Schritt rechtfertigte Google mit dem Risiko, aus einer etwaigen Verletzung des Leistungsschutzrechts in Anspruch genommen zu werden.

Google sieht in der Entscheidung der Schiedsstelle laut Golem einen Bestätigung der Widersprüchlichkeit des Leistungsschutzrechts und begrüßt die Zurückweisung der Anträge der VG Media. »Wir möchten keine juristischen Auseinandersetzungen mit Verlagen führen. Viel lieber wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern.«

Die VG Media hebt in ihrer Pressemitteilung vom 24. September 2015 die Anwendbarkeit des Presseleistungsschutzrechts auf die von Google für die Anzeige von Suchergebnissen gewählte Darstellung hervor. Damit sei das Leistungsschutzrecht nicht nur im ersten Schritt durchgesetzt, sondern Google sei verpflichtet, an Presseverleger eine Vergütung zu zahlen.

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