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25.11.2010; 12:22 Uhr
BVerwG entscheidet zur einst geplanten Fusion Springer/ProSieben-SAT1
Medienrechtliche Unbedenklichkeitsprüfung muss erneut vorgenommen werden

Die im Jahre 2005 geplante, aber im März 2006 (nach Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)) wieder aufgegebene Fusion der Axel Springer AG mit der ProSieben-SAT1 Media AG (zur der auch Kabel 1, N24 und 9Live gehören) beschäftigte am 24. November 2010 das BVerwG (Az. BVerwG 6 C 16.09). Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hatte eine entsprechende medienrechtliche Unbedenklichkeitsprüfung verweigert, so dass der Medienkonzern sie zunächst nach § 24 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz i.V.m. § 29 S. 3 RStV einklagte. Das VG München wies die Klage ab. Da Springer die Fusionspläne zwischenzeitlich aufgab, jedoch gerichtlich feststellen lassen wollte, dass die Prüfungsverweigerung rechtswidrig war, ging es im Verfahren vor dem Bayerischen VGH um das Feststellungsinteresse. Dieses bejahte nun das BVerwG und wies die Sache an den Bayerischen VGH zurück: »Die Klägerin müsste wegen der für sie ungünstigen Entscheidung der Beklagten damit rechnen, von einem potentiellen Veräußerer schon gar nicht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine etwaige künftige Übernahme in Betracht gezogen zu werden«.

Der BGH hatte im Juni entschieden, dass die Untersagung der Fusion zwischen der Axel Springer AG und der ProSieben-SAT1 AG seitens des Bundeskartellamtes rechtmäßig war (vgl. Meldung vom 8. Juni 2010). Denn die Parteien würden eine marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt einnehmen, §§ 19 Abs. 2 und 3, 36 GWB. Die Karlsruher Richter hatten im Jahre 2007 das OLG München angewiesen, die Rechtmäßigkeit der Untersagung durch das Bundeskartellamt zu überprüfen (vgl. Meldung vom 26. September 2007).

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