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13.09.2007; 09:50 Uhr
»Zweiter Korb«: Bundesrat legt voraussichtlich keinen Einspruch ein
Inkrafttreten der Novellierung des Urheberrechts noch 2007 möglich - Ausschüsse empfehlen Entschließung zu § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG

Der Bundesrat wird mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Einspruch gegen das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, den so genannten »Zweiten Korb«, einlegen. In ihren Beratungen vom 10.9.2007 haben der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen der Länderkammer eine entsprechende Empfehlung für die am 21.9.2007 stattfindende Sitzung des Bundesrats beschlossen. Wenn, was zu erwarten steht, das Plenum dieser Empfehlung folgt, kommt das Gesetzesvorhaben zum Urheberrecht also in einer Woche zustande und kann - eine schnelle Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt vorausgesetzt - noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Die beiden Ausschüsse legen dem Bundesrat darüber hinaus jedoch auch eine zusätzliche Entschließung vor zu beschließen. Darin soll die Bundesregierung gebeten werden, die Auswirkungen der neu eingeführten Bereichsausnahme für Schulbücher bei der Schrankenregelung des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG sorgfältig zu beobachten und im Fall einer unangemessenen Verschlechterung der Bedingungen für den Kultusbereich der Länder kurzfristig eine Anpassung des Gesetzes vorzuschlagen. Nach der dort geregelten Bereichsausnahme sollen Vervielfältigungen von Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch stets nur mit Einwilligung des jeweiligen Berechtigten, also der Schulbuchverlage, erfolgen dürfen, um so Eingriffe in den Primärmarkt der Verlage zu vermeiden. Dabei stellen die Ausschüsse den Schutz der berechtigten Interessen der Verlage nicht in Frage. Gleichwohl sei aber die Fertigung einzelner Kopien in Klassenstärke notwendig und nicht mehr wegzudenken, zumal die Verlage selbst spezielle Lehrerhefte anböten, die ergänzend zu dem Schulbuch für die Schüler unter anderem auch Kopiervorlagen enthielten.

Auch wenn nicht zu erwarten stehe, dass die Rechteinhaber zukünftig die Kopien grundsätzlich verbieten wollten, sei es von entscheidender Bedeutung, unter welchen Bedingungen eine Zustimmung erteilt werde. Sollte sich zeigen, dass die Beteiligten keine praktikablen Regelungen zur Bewältigung der neuen Rechtslage fänden und die Neuregelungen den Schulbetrieb unzuträglich beeinflussten, müsse nach Ansicht der Ausschüsse § 53 Abs. 3 UrhG geändert werden. Dies zu prüfen sollte dann zusammen mit den Regelungen zu §§ 52 a, 137 k UrhG geschehen, wonach Werke in u. a. in Schulen zu Untrrichtszwecken für einen abgegrenzten Kreis von Personen zugägnlich gemacht werden dürfen. Die Geltung dieser befristeten Regelung ist zuletzt im Juni 2006 vom Bundestag bis zum 31.12.2008 verlängert worden. Der Ausschuss für Kulturfragen schlägt darüber hinaus eine möglichst schnelle Aufnahme der Arbeiten an einem »Dritten Korb« vor, um die Belange von Wissenschaft und Forschung, insbesondere Open-access- und Open-source-Verwertungsmodelle, zu prüfen.

Der Bundestag hatte den »Zweiten Korb« nach jahrelangen Diskussionen am 5.7.2007 beschlossen, nachdem der Rechtsausschuss zuvor noch z. T. erhebliche Änderungen, u. a. bei dem System der Pauschalvergütung und den Regelungen zu den unbekannten Nutzungsarten, vorgenommen hatte (siehe Meldung vom 5.7.2007).

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Der »Zweite Korb« der Urheberrechtsreform - Ein Überblick über die Änderungen des Urheberrechts nach der zweiten und dritten Lesung im Bundestag, Aufsatz von Helge Langhoff, Dr. Pascal Oberndörfer und Dr. Ole Jani, München/Berlin, ZUM 2007, 593-603 (Heft 8/9)
[IUM/hl]

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