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19.10.2010; 13:38 Uhr
BVerfG: Verbot der Berichterstattung über Charlotte von Monaco teilweise verfassungswidrig
Untersagung der Wortberichterstattung verletzt Pressefreiheit

Auf die Urteils-Verfassungsbeschwerde zweier Presseverlage hin hat das BVerfG mit Beschluss vom 14. September 2010 zivilgerichtliche Untersagungen der Wortberichterstattung über Charlotte von Monaco für teilweise verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09 und 1 BvR 2538/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Das erste Verfahren betrifft die Urteile des KG und LG Berlin zu gesonderten Klagen gegen die Wort- und Bildberichterstattung in der Zeitschrift »Neue Post« über die Teilnahme der Prinzessin an einer AIDS-Gala. Das zweite Verfahren hat die Untersagung (ebenfalls durch LG und KG Berlin) der Wortberichterstattung über diesen Anlass in der Illustrierten »Bunte« zum Gegenstand.

Das BVerfG hält die zivilgerichtlichen Untersagungen der Wort-, nicht jedoch der Bildberichterstattungen für verfassungswidrig. Die Berichte sind vor dem Hintergrund der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig, da sie einen freiwilligen Auftritt Charlotte von Monacos auf einem öffentlichen Anlass zeigen und mithin ihre Sozialsphäre zum Gegenstand haben. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung der Bildberichterstattung sieht das BVerfG nicht als begründet an, denn die Bilder erschöpfen sich in einer reinen Darstellung der Klägerin und weisen keine weiteren Elemente der Meinungsbildung auf.

Der BGH hat im April in einem anderen Fall zu Berichten über den Auftritt der monegassischen Prinzessin bei einem Gala-Diner in Paris entschieden, dass die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch zulässig sein kann, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind (vgl. Meldung vom 31. Mai 2010). Die konkrete Bildberichterstattung betraf nach Ansicht der Richter nicht nur die Person der Prinzessin, sondern auch die Veranstaltung an sich sowie die in dem Zusammenhang stattfindende Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein. Die Untersagung der Wortberichterstattung bezog sich nicht auf den Bericht über das Ereignis selbst.

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