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15.12.2011; 14:31 Uhr
BGH hält an Entscheidung zu »Der Frosch mit der Maske« fest
Zurückweisung der Anhörungsrüge - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

Mit seinem Beschluss vom 17. August 2011 hat der BGH die Anhörungsrüge des Klägers, Sohn des Regisseurs der »Edgar Wallace«-Filme, zurückgewiesen (Beschluss vom 17. August 2011, Az.: I ZR 18/09; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 (»Der Frosch mit der Maske«) zugunsten des Klägers entschieden, dass die Rechteverwertung bezüglich unbekannter Nutzungsarten in Altverträgen vor 1966 eine ausdrückliche Festlegung oder die Vereinbarung einer Absatzbeteiligung voraussetzt (vgl. Meldung vom 26. Mai 2011). Entgegen der Ansicht des Klägers war der Senat aber der Ansicht, dass ein Miturheber bei Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Feststellung der Schadensersatzpflicht nur zu Gunsten aller Miturheber beanspruchen kann. Der Kläger hatte nämlich hilfsweise, für den Fall, dass sein Vater nicht als Alleinurheber, sondern als Miturheber der betreffenden Filmwerke anzusehen sei, geltend gemacht, ein Miturheber sei nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG berechtigt, die Feststellung der Schadensersatzpflicht allein gegenüber sich selbst zu verlangen. 

Der Kläger sah seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die im Senatsurteil gestellten Anforderungen an die Darlegung des Klägers einer Alleinurheberschaft seines Vaters für ihn überraschend gewesen seien. Der Senat habe ihm nicht durch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die erforderliche Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag gegeben. Der BGH weist die Rüge des Klägers mit der Begründung zurück, der Kläger habe mit so weitgehenden Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrages rechnen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast der Alleinurheberschaft sei von Anfang strittig gewesen. Der Kläger musste daher auch ohne gerichtlichen Hinweis davon ausgehen, dass der Senat ihn insoweit als darlegungs- und beweisbelastet ansieht. In seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 führte der Senat konkret aus, was der Kläger zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters hätte dartun müssen, insbesondere inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen genaue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht hat.

Ferner rügte der Kläger ohne Erfolg, dass der Senat - ohne dem Kläger hierzu zuvor Gelegenheit zum Vortrag gegeben zu haben - die Feststellung eines Schadensersatzanspruches zugunsten eines Miturhebers mit der Begründung abgelehnt hat, die angemessene Lizenzgebühr richte sich nicht nach dem Wert der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so der BGH. Dieser Punkt sei während des gesamten Verfahrens problematisiert worden. Der Senat begründete seine damalige Entscheidung mit der bestehenden Gefahr, dass, auch wenn der Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werde, ein Miturheber zum Nachteil der anderen mehr erhalten könne als ihm zustehe, wenn nicht sämtliche Miturheber in das Betragsverfahren einbezogen werden würden.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 28. Oktober 2010, Az.: I ZR 18/09, ZUM 2011, 560 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des OLG Köln vom 9. Januar 2009, Az. 6 U 86/08, ZUM 2009, 237 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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