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30.01.2012; 16:04 Uhr
»Tagesschau-App«: Beilegung des Streits um Online-Angebote von ARD und ZDF möglich
Einigungsentwurf liegt vor

Im Streit um die »Tagesschau-App« und weitere Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender steht laut Medienberichten eine Einigung in Form einer gemeinsamen Erklärung des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sowie ARD und ZDF kurz bevor. Wie die »taz« berichtet, verstehen die am Streit beteiligten das gemeinsame Papier jedoch lediglich als »medienpolitische Absichtserklärung« und nicht als rechtlich bindendes Dokument. In dem Einigungsentwurf finde sich der Kompromiss, das Internet sei »sowohl für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als auch für die Zeitungen ein wesentlicher Vertriebskanal, um die Nutzer mit Qualitätsmedien zu erreichen«. Entsprechend sollen »zukünftig Konflikte vermieden und Möglichkeiten gesucht werden, gemeinsam das publizistische Angebot für die Gesellschaft möglichst vielfältig zu erhalten«. Konkret sollen ARD und ZDF künftig »bei der inhaltlichen und gestalterischen Anmutung ihrer Telemedien den Schwerpunkt in fernseh- und hörfunkähnliche Angebote setzen«. Video- und Audioinhalte in Telemedien von ARD und ZDF sollen vorrangig sein. Textangebote der Öffentlich-Rechtlichen im Internet und bei Apps sollen künftig so gestaltet werden, dass sie »kein funktionales Äquivalent zu den text-/fotogeprägten Angeboten der Zeitungen darstellen«. Bei den Angeboten der Verleger hingegen sollen Text und Bild im Mittelpunkt stehen. Ferner soll die lokale Berichterstattung den Verlagen überlassen bleiben. Die gemeinsame Erklärung sei zunächst auf ein Jahr befristet und von beiden Seiten regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen. Ob es tatsächlich zu einer Einigung kommt und wenn ja, in welcher Form, hänge auch von der nächsten Intendantensitzung der ARD Anfang Februar 2012 ab, so Onlinemeldungen.

Unklar ist, ob und welche Auswirkungen der bevorstehende Kompromiss auf die beim LG Köln anhängige Klage der Verleger (vgl. Meldungen vom 22. Juni 2011 und 13. Oktober 2011) haben wird. Nach Ansicht der auf Unterlassung klagenden Verlage verstößt die »Tagesschau-App« u.a. gegen § 11 d Abs. 2 Nr. 3 RStV, der nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote für unzulässig erklärt. Laut Medienberichten seien die Verleger unabhängig von den Gesprächen weiter an einer »grundsätzlichen rechtlichen Bewertung des Begriffs der Presseähnlichkeit sehr interessiert«.  

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