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11.04.2007; 19:48 Uhr
AG Köln: 25.000 EUR Streitwert bei Raubkopien von Bestseller-Hörbüchern
Entscheidungen zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei eBay

In einigen jüngeren Entscheidungen haben sich das Amtsgericht und das Landgericht Köln zu der Höhe der Gegenstandswerte für Abmahnungskosten wegen Urheberrechtsverletzungen bei dem Internetauktionshaus eBay geäußert (Veröffentlichungen folgen in der ZUM-RD).

So setzte das AG Köln den Streitwert bei Raubkopien von Hörbüchern und -spielen, die regelmäßig auf den Hörbücher-Bestsellerlisten stehen, auf 25.000 EUR fest. In diesem Fall hatte der Abgemahnte bei eBay eine Vielzahl von Hörbüchern im Original nebst »einer Sicherungs-CD im MP3-Format« angeboten. Die Höhe begründete das Amtsgericht in seinem Urteil vom 23.1.2007 (Az. 124 C 375/06) damit, dass bei erfolgreichen Hörbüchern nur so zukünftige, gleichgelagerte Verstöße gegen urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verhindert werden könnten. In einem anderen Fall hatte sich ein Unternehmen, das seine Angebote bei eBay mit Lichtbildern, die einer ihrer Mitgesellschafter angefertigt hatte, gegen die Verwendung eines dieser Lichtbilder durch einen anderen Anbieter gewandt, der es für einen privaten, einmaligen Verkauf verwendete. Das LG Köln stellte in seinem Urteil vom 7.3.2007 (Az. 28 O 551/06) fest, dass der Gesichtspunkt, die Missachtung geistiger Schutzrechte zu unterbinden, bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sei, weshalb auch gegenüber Rechtsverletzern, deren individueller Verstoß nicht sehr erheblich ist, die Höhe von 6.000 EUR gerechtfertigt sei. In einem Zusatz wies das Gericht darauf hin, dass auch die mögliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht zu einer anderen Bewertung führen könne.

Letztere Aussage bezieht sich auf die Regelung des § 97 a UrhG-E des Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 24.1.2007, derzufolge der Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung zwar deren Kosten tragen soll, die gem. § 97 a Abs. 2 UrhG-E jedoch in »einfach gelagerten Fällen mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs« auf 50 EUR festgeschrieben werden. Insofern bleibt offen, ob gerade bei dem dem im letztgenannten Urteil des LG Köln zugrunde liegenden Fall die anstehende Gesetzesänderung zukünftig zu einer abweichenden Beurteilung führen wird.

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