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19.12.2008; 15:12 Uhr
Entschädigungsregelung für Telekommunikationsüberwachung von Bundestag beschlossen
Erstattung der grundsätzlichen Kosten der Vorratsdatenspeicherung von Gesetz nicht umfasst

Mit dem am 18. Dezember 2008 vom Bundestag verabschiedeten »Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung« (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz) sollen Provider künftig für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und den Abruf der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung archivierten Verkehrsdaten entschädigt werden. Zur Umsetzung dieser Ansprüche sieht das Gesetz die Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G-10), des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor.

Die Höhe der Entschädigung soll sich dabei aus der zu § 23 Abs. 1 JVEG eingeführten Anlage 3 ergeben, die pauschale Entschädigungssätze für konkrete TK-Überwachungsmaßnahmen und einzelne Abrufe von Vorratsdaten versieht. Eine Erstattung weiterer Kosten der Provider für Maßnahmen der Vorratsdatenspeicherung ist hingegen nicht vorgesehen, obwohl beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung die Speicherungsverpflichtung des Telekommunikationsanbieter BT Germany wegen fehlender Erstattung der Anschaffungs- und Betriebskosten vorläufig ausgesetzt hat (vgl. Meldung vom 22. Oktober 2008).

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