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24.08.2010; 16:34 Uhr
BGH bestätigt zweistufiges Lizenzierungsverfahren für Klingeltonauswertung
GEMA kann Rechte nur nach Bewilligung der Urheber im Einzelfall vergeben
Der BGH hat in der Entscheidung »Klingeltöne für Mobiltelefone II« das zweistufige Lizenzierungsmodell für die Auswertung von Klingeltönen bestätigt (Urteil vom 11. März 2010, Az. I ZR 18/08, Veröffentlichung in ZUM folgt). Danach können Urheber der GEMA die Nutzungsrechte zur Klingeltonauswertung (im Fall »Realtones«, »Videotones« und »Ringuptones«) unter der aufschiebenden Bedingung einer Benutzungsbewilligung zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte in jedem konkreten Einzelfall erteilen. Die Revision hatte geltend gemacht, dass der Vorbehalt urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse - die Umgestaltung der Musikstücke zu Klingeltönen verstößt gegen § 14 UrhG - wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sei. Zudem führe das zweistufige Modell zu einer unzulässigen Abspaltung der Urheberpersönlichkeitsrechte von den - der GEMA anvertrauten - Verwertungsrechten. Diese noch in der ersten Klingelton-Entscheidung des BGH (vgl. Meldung vom 18. Dezember 2008) offen gelassenen Fragen beantwortete der 1. Zivilsenat im vorliegenden, als Ergänzung zur ersten Entscheidung bezeichneten Urteil. Zur ersten Frage stellten die Karlsruher Richter fest, dass der Urheber aus Rechtsgründen nicht gehindert ist, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter einer aufschiebenden Bedingung einzuräumen. Der Urheber verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er nach der wegen unterbliebener Bewilligung nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung gegen unberechtigte Nutzungen vorgeht. Zur zweiten Frage entschied der BGH, dass die persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers nicht in einer Hand liegen müssen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Urheber dadurch höhere Lizenzgebühren erzielt und - wie von der Revision vorgetragen - § 14 UrhG zum Zwecke der Gewinnmaximierung in ein Benutzungsbewilligungsrecht umfunktioniert wird. Im März hatte die GEMA hinsichtlich der Nutzung von Musik zu Werbezwecken den Berechtigungsvertrag geändert (vgl. Meldung vom 15. März 2010). Dieser sieht nun im Rahmen eines zweistufigen Lizenzierungsmodells eine Rechtewahrnehmung der GEMA unter der auflösenden Bedingung eines Widerspruchs der Urheber im Einzelfall vor. Dokumente:
Institutionen:Permanenter Link zu dieser News Nr. 4014: http://www.urheberrecht.org/news/4014/
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