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04.11.2011; 18:44 Uhr
US-Musiker fordern höhere Beteilung an Online-Geschäft ihrer Plattenfirmen
Sammelklage gegen die Universal Music Group

Im Frühjahr gewann der Rapper Eminem gegen sein Label Universal im Streit um seine Beteiligung an den Einnahmen der Plattenfirma aus dem Online-Vertrieb. Der Supreme Court stellte MP3- und Ringtone-Verkäufe entgegen der gängigen Praxis im Musikgeschäft nicht dem Tonträgergeschäft gleich und kam daher zu dem Ergebnis, dass ohne explizite Regelung die für sonstige Lizenzierungen wie z.B. Filmherstellungsrechte geltende Vergütung von 50 Prozent der Einnahmen auch für die Online-Verwertung gelten muss. Das beklagte Unternehmen wies im Anschluss an die Urteilsbegründung darauf hin, dass in den meisten Verträgen bereits ausdrückliche Regelungen mit niedrigeren Tarifen stünden. Daher wirke sich das Urteil, in dem es um ein »Standard Recording Agreement« ging, nicht stark aus (vgl. Meldung vom 22. März 2011).

Nun hat nach Berichten von »Heise Online« der »Public Enemy«-Rapper Chuck D. eine Sammelklage gegen die Universal Music Group eingereicht, die sich ebenfalls gegen die »Standard Recording Agreements« richten. »Standard Recording Agreements« enthalten keine explizite Regelung der Online-Vergütung, sondern unterscheiden nur zwischen »Records Sold« und »Masters Licensed«-provisions. Unter Berufung auf die jüngst ausgeurteilten 50 Prozent macht die Musiker Vertragsverletzungen seitens der Beklagten geltend, da diese nur einen Bruchteil der geschuldeten Tantiemen ausgezahlt hätten. Die Universal Music Group bezweifelt die Zulässigkeit der am Dienstag erhobenen Sammelklage. 

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[IUM/eg]

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