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23.09.2012; 22:39 Uhr
EuGH muss über elektronische Leseplätze entscheiden
BGH legt drei Fragen zur Vorabentscheidung vor

Einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat durch Beschluss vom 20. September 2012 (Az. I ZR 69/11, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken vorgelegt. 

Im Fall geht es um den Rechtsstreit zwischen einem Lehrbuchverlag und der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt), die ihren Studenten an elektronischen Leseplätzen erlaubt, die in ihrer Bibliothek befindlichen Bücher ganz oder zum Teil auszudrucken oder auf USB-Sticks zu ziehen. Auf das verlagsseitige Angebot der Nutzung eines entsprechenden E-Books war die Universität nicht eingegangen. 

Nach Ansicht des Verlags ist die Ermöglichung von Kopien an elektronischen Leseplätzen von der Schrankenregelung des § 52 b UrhG nicht gedeckt. Der Verlag hatte die Universität vor dem Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt) unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nach § 52 b UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Das Landgericht hatte in dem Vertragsangebot des Lehrbuchverlags keine vertragliche Regelung im Sinne des § 52 b UrhG gesehen, die der Inanspruchnahme der Schrankenregelung entgegenstehen könnte. Es handele sich lediglich um ein bloßes Vertragsangebot des Rechtsinhabers und keine geltende Regelung. Allerdings erklärten die Richter die Ausdruck- sowie die Speichermögichkeit für unzulässig (ZUM 2011, 582 - Volltext bei Beck Online). 

Der BGH hatte am 19. Oktober 2011 den Antrag auf Sprungrevision der Universität gegen das Urteil des LG Frankfurt zugelassen, da der Rechtsstreit »grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n« der Info-Richtlinie und des auf ihr basierenden § 52 b UrhG aufwerfe (vgl. die Meldung vom 23.11.2011). Das Verfahren hat der BGH nun ausgesetzt und dem EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Info-Richtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Drei Fragen stellen sich den Richtern zufolge.

Zunächst sei zu klären, ob gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Info-Richtlinie Regelungen über »Verkauf und Lizenzen« bereits gelten, wenn der Rechtsinhaber den Bibliotheken den Abschluss von Lizenzverträgen über die Nutzung seiner Werke auf Terminals zu angemessenen Bedingungen anbietet. Weiterhin erbittet der BGH die Vorabentscheidung über die Frage, ob die Richtlinienbestimmung Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen. Zuletzt stellt sich die Frage, ob den Bibliotheksnutzern das ganze oder teilweise Ausdrucken oder Speichern der auf den Terminals zugänglich gemachten Werke zur Minahme ermöglicht werden darf. 

Mit der Frage der Vervielfältigung per Ausdruck und Speicherung aus USB-Stick/andere Speichermedien befassten sich das LG Frankfurt (ZUM 2009, 662 - Volltext bei Beck Online, vgl. die Meldung vom 18. Mai 2009) und das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) (ZUM 2010, 265 - Volltext bei Beck Online, vgl. die Meldung vom 2. Dezember 2009) bereits. In dem Verfahren standen sich dieselben Parteien gegenüber. Das LG Frankfurt sah in diesem Verfahren noch die Möglichkeit des Ausdrucks wegen einer Vergleichbarkeit mit der analogen Nutzung als zulässig an, lehnte jedoch die Speicherung auf digitalen Medien ab. Das OLG kam dann zu dem Ergebnis, dass elektronische Leseplätze nur zum Lesen da sind. Jegliche Vervielfältigungsmöglichkeit sei nicht mehr von § 52 b UrhG erfasst. 

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