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04.12.2013; 15:42 Uhr
LG Hamburg: Software zum Download von geschützten Video-Streams unrechtmäßig
Geschäftsführer des Softwareherstellers haftet als Täter für urheberrechtsverletzende Funktion des »JDownloader2«

Mit Urteil vom 29. November 2013 hat das LG Hamburg entschieden, dass der Geschäftsführer des Softwareherstellers Appwork, die den Open-Source-Downloadmanager »JDownloader2« anbietet, für urheberrechtsverletzende Funktionen dieser Software als Täter haftet (Az.: 310 O 144/13 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatte ein Musikverlag, da die Beta-Version der streitgegenständlichen Software es ermöglichte, im RTMPE-Verfahren geschützte Streaming-Videos herunterzuladen (vgl. Meldung vom 20. Juni 2013). Das Gericht sieht die Rechte aus § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verletzt. Mit dem »JDownloader2« in der konkreten Version sei eine Software hergestellt, verbreitet und zu gewerblichen Zwecken besessen worden, die hauptsächlich angepasst wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Der Geschäftsführer der beklagten Appwork ist nach Auffassung des Gerichts als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich. Nach Überzeugung der Kammer gelten die Haftungsprivilegien des TMG - auch soweit eine »Open-Source-Entwicklung« vorliegt - nicht, »wenn sich die Anspruchsgegnerseite das Produkt der Entwicklung zu eigen macht«. Der Geschäftsführer habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem er keine Kontrollvorkehrungen geschaffen hat, durch die verhindert wird, dass das Programm mit einer Funktionalität, die Rechtsverletzungen ermöglicht, zum Herunterladen angeboten werden kann. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, so das Gericht, dass die Gefahr besteht, dass das Programm um eine Funktion zur Umgehung von Schutzmaßnahmen wie dem RTMPE-Schutz erweitert wird. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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