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25.01.2024; 16:26 Uhr
Künast gegen Facebook II
Urteil des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass Plattformbetreiber:innen bei konkreter Kenntnis rechtswidriger Inhalte auch sinn- bzw. kerngleiche Posts zu löschen haben (16 U 65/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Die Klägerin Renate Künast, Mitglied der Partei Bündnis90/Die Grünen und Abgeordnete im Bundestag, wandte sich mit ihrer Klage gegen ein sogenanntes »Meme«, das auf der Plattform Facebook gepostet worden war. Das Meme zeigt ein Bild der Klägerin samt Namen sowie ein »Zitat«, welches die Klägerin unstreitig nicht getätigt hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte auf Antrag der Klägerin die beklagte Plattform Facebook in erster Instanz u.a. dazu verpflichtet, es zu unterlassen, im Vergleich zum beschriebenen Meme identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform öffentlich zugänglich zu machen (ZUM-RD 2022, 509, vgl. Meldung vom 11. April 2022).

Die eingelegte Berufung der Beklagten hatte hinsichtlich der genannten Unterlassungsverpflichtung keinen Erfolg. Das im Meme enthaltene Falschzitat verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Wort der Klägerin. Facebook hafte als mittelbar verantwortliche Störerin auch für die Löschung von identischen oder kern- bzw. sinngleichen Posts. Zwar gebe es für Plattformen nach der E-Commerce-Richtlinie keine allgemeine Überwachungs- und Nachforschungspflicht hinsichtlich rechtswidriger Inhalte. Mit Blick darauf, dass die Klägerin aber die URLs der von ihr angegriffenen Posts konkret benannt habe, habe die Beklagte unmittelbar Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten. Die Beseitigung sei unter diesen Umständen auch nicht unzumutbar gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bezüglich der Frage, »ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als sog. Hostprovider eine Prüf- und Verhaltenspflicht in Bezug auf sinngleiche Inhalte treffe«, hat das Gericht die Revision zugelassen.

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