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25.01.2008; 10:13 Uhr
GEMA siegt erneut gegen RapidShare
LG Düsseldorf sieht umfassende Handlungspflichten für geboten an

Der Internet-Webhoster RapidShare AG haftet für die durch seine Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) durch Urteil vom 23.1.2008 (Az. 12 O 246/07 - Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Der Webhosting-Anbieter räumt seinen Nutzern Speicherkapazitäten zur Verfügung, die dort beliebige Inhalte anonym abspeichern und so anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Dabei erhebt RapidShare lediglich für den Abruf von Inhalten ein Entgelt. Seinen Dienst bewarb der Anbieter zeitweise damit, dass von seinen Servern 15 Millionen Musik-Dateien abrufbar seien, was jedoch nicht durch die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) lizenziert worden war. Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln zu den Kontrollpflichten des Anbieters im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden hatten (siehe Meldungen vom 27.3. und 24.9.2007), nahm nun das LG Düsseldorf in einem Hauptsacheverfahren zwischen RapidShare und der GEMA Stellung zum Umfang der Überwachungspflichten.

Wie die GEMA nun mitteilte, erlegte das LG Düsseldorf dem Diensteanbieter umfassende Handlungspflichten auf. So sei RapidShare verpflichtet, »auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss«. Die sei deshalb geboten, weil der Dienst nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt werde, für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte besonders gut geeignet sei und gerade hieraus in nicht unerheblicher Weise ein finanzieller Vorteil gezogen werde. Der Vorstandsvorsitzender der GEMA, Harald Heker, kommentierte die Entscheidung des Gerichts mit den Worten: »Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires«. Es setze ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können.

Dokumente:

Institutionen:

Zu diesem Thema:

  • Haftung eines Webhosting-Diensteanbieters für urheberrechtswidrige Inhalte, Urteile des OLG Köln vom 21. September 2007 - Az. 6 U 86/07 und 100/07 - ZUM 2007, 927 (Heft 12) und ZUM-RD 2007, 581 (Heft 12)
  • Haftung eines Webhosting-Diensteanbieters für urheberrechtswidrige Inhalte, Urteile des LG Köln vom 21. März 2007 - Az. 28 O 15/07 und 19/07 - ZUM 2007, 568 und 665 (Hefte 7 und 8/9)
[IUM/hl]

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