Verlängerung des § 52a UrhG auch vom Bundesrat beschlossen
Nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Verlängerung des § 52a UrhG um weitere vier Jahre im Bundestag (vgl. Meldung vom 13. November 2008) hat nun auch der Bundesrat der Änderung der derzeit noch bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehenen Befristung in § 137 k UrhG zugestimmt. Der Gesetzesbeschluss wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries betonte in einer Pressemitteilung vom 28. November 2008 die besondere Bedeutung des § 52a UrhG, der eine Zugänglichmachung von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs über ein schul- oder unversitätsinternes Intranet ermöglicht und nun vorerst bis zum 31. Dezember 2012 gelten soll, für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland. Die Minsterin sagte, sie hoffe, es werde durch eine Evaluierung im Jahre 2012 endgültig festgestellt, dass sich die Vorschrift in der Praxis bewährt habe und alle Rechtsinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhielten.
Die erste Evaluierung der zum 10. September 2003 in Gesetz aufgenommenen Vorschrift habe im Jahr 2006 keine abschließende Bewertung mit sich gebracht. 2008 habe dann zwar ergeben, dass die Möglichkeit der Intranet-Nutzung an Schulen und Universitäten positiv aufgenommen worden ist, es jedoch noch an Gesamtvertragsabschlüssen fehle, die die Vergütung der Urheber sichern sollten. Somit sei vor einer abschließenden Bewertung hier die erneute Befristung um weitere vier Jahre sachgerecht.
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