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08.06.2011; 16:08 Uhr
Börsenverein will Urheber gegenüber Hochschulen, Bibliotheken, Museen und Archiven stärken
Streichung von §§ 52 a und 52 b UrhG gefordert

 Wie der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein) berichtet, fordern Wissenschaftsverlage, die bis 2012 geltende Regelung des § 52 a UrhG nicht zu verlängern. Der Bundestag hatte der Verlängerung des zwischen Hochschulen und Verlagen umstrittenen »Intranet-Paragraphen« Ende 2008 zugestimmt (vgl. Meldung vom 13. November 2008). Die Reichweite der Regelung ist zur Zeit Gegenstand eines vom Börsenverein unterstützten Prozesses. Das LG Stuttgart entscheidet über eine Klage gegen die Fernuniversität Hagen, die ca. ein Fünftel eines Psychologie-Lehrbuches im Intranet zur Verfügung stellt (vgl. Meldung vom 11. Januar 2011). Der klagende Verlag bietet eine Vergütung von 10 Cent pro Seite und Student an. Es gibt aber nach Angaben des Börsenvereins noch weitere Seitenpreis-Modelle. So habe das OLG München 0,05 Cent als angemessene Urheberrechtsvergütung erachtet, die Schiedsstelle nach dem UrhWG hielt 6,4 Cent für gerecht (zum Rechtsstreit der VG Wort gegen die Bundesländer als Träger der staatlichen Hochschulen vgl. Meldung vom 30. März 2011). Der Börsenverein hält die letztgenannten Tarife für untragbar, da sie zu Lasten der Urheber und des Wissenschaftsstandortes Deutschland gingen.

Auch die Regelung § 52 b UrhG zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven sei für die Urheber schädlich und solle daher im Rahmen des Dritten Korbes ersatzlos gestrichen werden. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass elektronische Leseplätze keine Vervielfältigung ermöglichen dürfen. Mit dem urheberfreundlichen Urteil, welches Ausdruck und Kopie eingescannter Werke in Bibliotheken untersagt und damit den Anwendungsbereich des § 52 b UrhG einschränkt (vgl. Meldung vom 2. Dezember 2009), ist allerdings noch keine abschließende Klärung herbeigeführt worden: das Verfahren liegt derzeit beim BGH.

Als Alternative zu den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für die Werkverwendung im Intranet und an elektronischen Leseplätzen hat der Börsenverein bereits mit dem Dokumentlieferungsdienst Subito »maßgeschneiderte Lizenzierungsangebote« entwickelt.

 

Dokumente:

  • Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24. November 2009, Az. 11 U 40 /09, ZUM 2010, 265 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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